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  STEUERPROZESSE IN RUSSLAND  

STEUERPROZESSE IN RUSSLAND - .PDF

Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es unmöglich ist, ein so umfassendes Thema wie Steuerprozesse in Russland komplett zu beleuchten. Es ist uns jedoch wichtig, einen Überblick über die Steuerprüfungen und Steuerprozesse zu verschaffen und die unter ausländischen Unternehmen auf dem russischen Markt immer noch verbreitete falsche Vorstellung zu revidieren, dass es gefährlich und aussichtslos sei, mit den russischen Steuerbehörden zu prozessieren.

Es gibt selbstverständlich viele ausländische Unternehmen, die erfolgreich ihre Position in Gerichtsverfahren gegen die russischen Steuerbehörden verteidigen. Jedoch wagen dies nicht alle. Einige haben Angst vor neuen Prüfungen, andere vor der Dauer der Gerichtsverhandlungen, wieder andere befürchten, dadurch das Ansehen ihrer Firma zu schädigen. Die größten Bedenken bestehen wegen der Unvorhersehbarkeit des Prozessausgangs und der eventuellen Gerichtskosten.

Unserer Meinung nach ist dies eine falsche Sichtweise. In Europa, wo Steuerprozesse eher selten sind, wecken sie Interesse. In Russland sind derartige Verfahren bereits alltäglich. Auf das Ansehen des Unternehmens wirken sie sich eher positiv aus – je fester und grundsätzlicher die Position der Geschäftsführung ist und je professioneller ihre Vertreter, desto geringer ist der Wunsch der Steuerbehörden, mit solchen Unternehmen zu prozessieren.

Außerdem gibt, wie die Praxis zeigt, die Steuerbehörde ihre Ansprüche für die nachfolgende Steuerperiode Zeit meist auf, wenn ein Unternehmen die Entscheidungen der Steuerprüfung für eine frühere Steuerperiode erfolgreich angefochten hat. Die erheblichen Gerichtskosten und der von den Steuerbehörden verursachte Schaden können und müssen von den Steuerbehörden beigetrieben werden.

Gemäß der Statistik des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation werden in den letzten Jahren ca. 90 000 - 100 000 Steuerrechtsstreite von russischen Arbitragegerichten pro Jahr verhandelt, was ca. 8-10% aller von Arbitragegerichten der ersten Instanz verhandelnden Verfahren ausmacht. Zwei Drittel aller Steuerverfahren beinhalten Klagen des Föderalen Steuerdienstes RF (FNS) gegen Steuerzahler, der Anteil der gewonnenen Prozesse betrug im Jahre 2013 - 37%. Ein Drittel entfällt auf Beschwerden von juristischen und natürlichen Personen gegen den FNS RF, wobei die Steuerpflichtigen mehr als 60% dieser Verfahren gewinnen.

Somit verteidigen immer mehr Steuerzahler ihre Rechte vor Gericht, angefochten werden vor allem Entscheidungen der Steuerbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen. Gleichzeitig nimmt die Zahl der von den Steuerzahlern gewonnenen Prozesse zu. Um aber einen Steuerprozess beim Arbitragegericht zu gewinnen, muss sich das Unternehmen nicht nur vor Gericht, sondern auch im Verlauf der Steuerprüfung verteidigen können.

STEUERPRÜFUNGEN

Es gibt kaum ein Unternehmen, das nie mit Steuerprüfungen zu tun hatte.  Nach der offiziellen Statistik der Steuerbehörden werden im Rahmen kameraler bzw. auswärtiger Steuerprüfungen bei 90-95 % der geprüften Unternehmen Verstöße aufgedeckt. Als Folgen dieser Steuerprüfungen werden aus x-beliebigem, oft rein formellem Grund Steuern und Abgaben nachberechnet, Strafen und Verzugszinsen erhoben, Bankkonten blockiert usw.

Der Föderale Steuerdienst Russlands hat in seiner internen Übersicht der Steuerprüfungsergebnisse im Jahre 2012 festgestellt, dass die Qualität der Steuerkontrolle und als Folge der durchschnittliche Umfang der Nacherhebungen wesentlich gesunken sind. Im Jahre 2013 ist die Anzahl der Steuerprüfungen fast auf ein Viertel gesunken. Betriebsprüfungen werden seltener durchgeführt, die sind aber teurerer geworden. Das Risiko einer Betriebsprüfung bei Unternehmen ist im Vergleich zu 2012 kleiner geworden, jedoch sind durchschnittliche Nachberechnungen aufgrund der Steuerprüfung wiederum erhöht. Durchschnittlich werden die Steuerbehörden 6 von 1000 Unternehmen überprüfen, was 0,6% beträgt.

Im Jahre 2013 sind zahlreiche Änderungen ins Steuergesetzbuch und andere Rechtsakte eingetragen, was die Möglichkeiten des FNS im Bereich der Steuerkontrolle wesentlich erweitert. Föderales Gesetz Nr. 134-FZ „Über Eintragung der Änderungen in einzelne Rechtsakte RF im Teil der Bekämpfung ungesetzlicher Finanztransaktionen“ vom 28.06.2013 und Föderales Gesetz Nr. 153-FZ „Über Eintragung von Änderungen in den Ersten Teil des Steuergesetzbuches RF“ vom 02.07.2013 erweitern die Befugnisse der Steuerbehörden die Unterlagen und Informationen zu beantragen und schreiben die Pflicht der Steuerzahler und der Banken fest derartige Anträge zu beantworten und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

In diesem Zusammenhang hat der FNS vor, die Qualität der Prüfungsmaßnahmen zu erhöhen, wozu die Rechtspflegeorgane ihren Beitrag leisten werden. Es wird die Möglichkeit geprüft, Bedienstete der Organe des Inneren zu kameralen Steuerprüfungen hinzuziehen und mit Vollmachten von Bediensteten der Steuerbehörden auszustatten.

Der Föderale Steuerdienst Russlands hat in seinem Schreiben Nr. AS-4-2/14007 vom 24. August 2012 mitgeteilt, dass die Steuerinspektoren die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane (d.h., des Innenministeriums) zu Steuerprüfungen hinzuziehen müssen, wenn ein unbegründeter Antrag auf Mehrwertsteuererstattung gestellt wird oder der Steuerpflichtige in „Steuerflucht-Modelle“ verwickelt ist, außerdem auch beim Nachweis eines fingierten bzw. absichtlichen Konkurses.

Neben dem Ausbau der Zusammenarbeit mit den Rechtspflegeorganen erweitern die Steuerbehörden ihr eigenes Instrumentarium für die Steuerprüfung. Das Finanzministerium Russlands hat in seinem Schreiben Nr. 03−02−07/1−206 vom 29. August 2012 mitgeteilt, dass die Steuerbehörden berechtigt sind, von der Bank Unterlagen nicht nur vom Vertragspartner des zu kontrollierenden Steuerpflichtigen, sondern auch von Vertragspartnern dieses Vertragspartners zu verlangen. Das Finanzministerium hat außerdem die Aufforderung der Steuerbehörden, Unterlagen über die Tätigkeit des Steuerpflichtigen von dessen Mitarbeitern zu erhalten, für rechtmäßig erklärt (Schreiben des Finanzministeriums Russlands Nr. 03−02−08/58 vom 18. Juli 2012).

Unter anderem wird die staatliche Kontrolle im Bereich der Bekämpfung von Scheinfirmen verstärkt. Neben den Rechtspflegeorganen werden sich mit dem Problem der Scheinfirmen auch die Banken auseinandersetzen. Die Zentralbank der RF hat im Schreiben Nr. 90-T vom 28. Juni 2012 allen Kreditinstituten vorgeschrieben, die juristischen und faktischen Anschriften abzugleichen. Für diese Zwecke sollen die Kreditinstitute den Service der Internetseite des FNS Russlands (www.nalog.ru) nutzen: „Angaben über juristische Personen, mit denen es unter der von ihnen angegebenen Adresse, die ins Einheitliche Staatsregister der juristischen Personen aufgenommen wurde, keine Verbindung gibt“.

Falls der Kunde in dieser Datenbank auftaucht, darf die Krediteinrichtung keine elektronischen Zahlungsaufträge durchführen, sondern lediglich in Papierform eingereichte. Über alle Transaktionen solcher Kunden muss die Krediteinrichtung den Föderalen Dienst für Finanzmonitoring (Rusfinmonitoring) benachrichtigen. Wenn das Unternehmen unter der juristischen Anschrift nicht präsent ist, gilt dies als Grund für eine Ablehnung des Kontoeröffnungsantrags. Diese Anweisungen der Zentralbank Russlands beruhen auf den Vorschriften des Föderalen Gesetzes Nr. 115-FZ „Über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" vom 7. Juli 2001.

In den letzten Jahren haben die Steuerbehörden in Russland bei der Beweiserhebung gegen Scheinfirmen aktiv IP-Adressen der Verhandlungspartner des zu kontrollierenden Steuerpflichtigen beantragt. Die Information über die IP-Adressen, von denen das Bankkonto der Partner des kontrollierbaren Steuerpflichtigen verwaltet wird, gibt den Steuer- und Rechtspflegeorganen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass das Bankkonto dieser Vertragspartner vom Büro des jeweiligen Steuerpflichtigen aus verwaltet wurde. 

Der oben angeführte Maßnahmenkatalog zeugt davon, dass die Steuerbehörden demnächst eine Verschärfung der Steuerprüfungen beabsichtigen. Wenn man jedoch die eigenen Rechte und die der Steuerbehörden kennt und die Vorschriften des russischen Steuerrechts befolgt, muss man eine Steuerprüfung nicht fürchten. Es ist wichtig, nicht zu zögern, die eigenen Rechte in Streitprozessen gegen die Steuerbehörden zu verteidigen.

PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN

Es gibt zwei Arten der Steuerprüfungen: kamerale und auswärtige Prüfung (auch Betriebsprüfung genannt). Kamerale Steuerprüfungen erfolgen bei den Steuerbehörden selbst aufgrund der von dem Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen und Unterlagen. Eine Betriebsprüfung wird am Sitz des zu prüfenden Steuerpflichtigen auf Grundlage einer Entscheidung des Leiters der Steuerbehörde bzw. seines Stellvertreters durchgeführt und gehört zu den stressigsten Ereignissen im Leben jedes Unternehmens. Allerdings können einige Schwierigkeiten bereits bei der Vorbereitung auf das Treffen mit den Amtsträgern der Steuerbehörde rechtmäßig vermeiden werden.

Im Folgenden sind einige praktischen Empfehlungen zur Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung aufgelistet:

Ø  Gemäß Pkt. 4 Art. 89 SteuerGB der RF dürfen nur die drei Kalenderjahre geprüft werden, die dem Jahr des Prüfungstermins vorangingen.

Ø  Es ist zu beachten, dass gemäß Pkt. 5 Art. 89 SteuerGB der RF eine allgemeine Beschränkung der Zahl der auswärtigen Steuerprüfungen vorgesehen ist: im Laufe von einem Kalenderjahr dürfen die Steuerbehörden nicht mehr als eine Steuerprüfung durchführen (unabhängig von den zu prüfenden Steuer bzw. Steuerperiode), eigenständige Betriebsprüfungen von Niederlassungen und Repräsentanzen werden dabei jedoch nicht berücksichtigt.

Ø  Von den Mitarbeitern der Steuerinspektion, die eine auswärtige Steuerprüfung durchführen, können die Dokumente, die ihre Befugnisse bestätigen, sowie der Beschluss über die Durchführung der auswärtigen Steuerprüfung verlant werden.

Ø  Ein solcher Beschluss hat folgende im Pkt. 2 Art. 89  SteuerGB der RF angeführte obligatorische Angaben zu enthalten:

·         vollständige bzw. kurze Bezeichnung des Steuerpflichtigen;

·         Prüfungsgegenstand, d.h. die Steuern, bei denen überprüft wird, ob sie korrekt ermittelt und pünktlich bezahl wurden;

·         Prüfungszeitraum;

·         Angaben über die prüfenden Steuerbeamten (Dienststellung, Vor- und Nachname).

Ein fehlerhaft erstellter Beschluss ermöglicht es dem Steuerzahler, Zeit zu gewinnen.

Bei der Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung sind einige Vorab-Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten:

Ø  Es ist empfehlenswert, vorab Dokumentenüberprüfung durchzuführen. Dabei muss den Originalen der Unterlagen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da eben diese für die Steuerbehörden und das Gericht als Beweise gelten werden. Gemäß den Anforderungen des russischen Rechts gelten einfache Kopien nicht als Beweise bei Gericht oder den Steuerbehörden.

Ø  Es ist wünschenswert, dass man die Unterlagen den Steuerinspektoren gemäß Aktenverzeichnis vorlegt, um erstens bei dem großen Umfang der Dokumente die Möglichkeit zu haben, festzustellen und zu analysieren, für welche Unterlagen sich die Prüfenden interessieren, zweitens um sich die Aufgabe bei der Zurückgabe der Unterlagen zu erleichtern und drittens, um falls notwendig zu beweisen, dass diese Unterlagen bereits vorgelegt wurden.

Ø  Es ist auch vorteilhafter (sofern nichts anderes vorgesehen ist), bei der Steuerprüfung die Kopien der Unterlagen vorzulegen, da das Unternehmen in diesem Fall einige Tage Zeit für deren Anfertigung hat.

Ø  Die Kopien müssen ordnungsgemäß beglaubigt werden. Nach Ansicht des Finanzministeriums Russlands, die im Schreiben Nr. 03-02-07/1-22 vom 11. Mai 2012 geäußert wurde, muss jede Kopie einzeln beglaubigt werden, nicht die Belegablage insgesamt (GOST R 6.30-2003). Wenn es erforderlich ist, Originale vorzulegen, muss voraussichtlich geprüft werden, dass auf den Originalen keine Eintragungen und Notizen des Buchhalters vorhanden sind.

Ø  Es ist empfehlenswert, für die Steuerinspektoren einen einzelnen Raum vorzubereiten.

Ø  Es ist wünschenswert, eine Schulung für alle Mitarbeiter inkl. IT-Abteilung durchzuführen. Die Mitarbeiter dürfen ohne Erlaubnis des Buchhalters oder eines Bevollmächtigten für die Zusammenarbeit mit den Steuerinspektoren letzteren keine Informationen offenlegen. Im Notfall dürfen die Mitarbeiter sich nur zu ihren Arbeitspflichten äußern.

Ø  Es ist sehr empfehlenswert, eine Abstimmung mit den Steuerbehörden durchzuführen und bei Bedarf Gebühren und Bußgelder nachzuzahlen. Dies hilft, Strafsanktionen zu vermeiden.

Ø  Es ist wichtig, Beweise für Geschäfte vorab vorzubereiten, deren Schlüssigkeit von den Steuerinspektoren angezweifelt werden könnte. Dazu können Gesetze, Schreiben des FNS, des Finanzministeriums Russlands, Antworten der Steuerinspektionen auf Anträge und Gerichtspraxis zählen.

Ø  Wenn noch genug Zeit bleibt, kann man sich mit einem schriftlichen Antrag auf Rechtsbelehrung zur Anwendung des Steuerrechts an das Finanzministerium Russlands oder den FNS Russlands wenden und dann entsprechend der erhaltenen Antwort handeln. Gerade diese Behörden sind gemäß Unterpkt. 4 Pkt. 1 Art. 32 und Pkt. 2 Art. 34 SteuerGB der RF bevollmächtigt, die Steuergesetzgebung zu erläutern.

Ø  Es ist wichtig, dass die erhaltene offizielle Antwort von einem Beauftragten der Finanz- bzw. Steuerbehörde unterzeichnet wurde. Nach Pkt. 8 Art. 75 SteuerGB der RF wird der Steuerpflichtige von allen Strafen für die gesamte Verzugszeit befreit, falls er nach schriftlicher Rechtsbelehrung der Finanz- bzw. Steuerbehörde handelte.

Ø  Die Betriebsprüfung dauert gemäß SteuerGB grundsätzlich zwei Monate. Die Prüfungsfrist kann jedoch unterbrochen oder auch verlängert werden.

Ø  Die Dauer der Betriebsprüfung kann bis auf vier Monate, in Sonderfällen auch auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Ø  Die Gesamtdauer einer Unterbrechung der Betriebsprüfung darf sechs Monate nicht überschreiten. Falls die Steuerprüfung aufgrund der Informationsbeschaffung von ausländischen Staatsbehörden im Rahmen von internationalen Abkommen unterbrochen wurde und im Laufe von sechs Monaten die erforderliche Information nicht erhalten wurde, kann die Dauer der Unterbrechung der Steuerprüfung um weitere drei Monate verlängert werden.

Ø  Die Steuerbehörde kann die auswärtige Steuerprüfung unterbrechen in Bezug auf:

·         Erhalt von Unterlagen (Information);

·         Informationsbeschaffung von ausländischen Staatsbehörden im Rahmen von internationalen Abkommen;

·         Begutachtung;

·         Übersetzung von Unterlagen des Steuerpflichtigen ins Russische.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Betriebsprüfungen in Russland relativ lange dauern. In unserer Praxis gab es Fälle, in denen eine solche Prüfung des Mandanten ca. 12-15 Monate dauerte.

Nach den Ergebnissen der auswärtigen Steuerprüfung wird ein Akt zusammengefasst, in dem die Verstöße angegeben sind, die im Rahmen der durchgeführten Prüfung festgestellt wurden. Diesen Akt kann der Steuerpflichtige innerhalb von einem Monat nach Erhalt bei den Steuerbehörden schriftlich beanstanden und im Weiteren seine Position bei der Verhandlung der eingereichten Widerspruchserklärung vor der Steuerbehörde verteidigen. Ab diesem Zeitpunkt fängt praktisch ein Steuerprozess an.

Nach unserer Meinung riskiert ein Unternehmen, wenn es sich einmal von der Steuerinspektion gängeln lässt und alle Ansprüche widerstandslos akzeptiert, zur „Melkkuh“ zu werden. Für die Steuerinspektion ist es wichtig, ihren Plan für Nachberechnungen für den Staatshaushalt zu erfüllen, deswegen wird sie das Unternehmen immer wieder bestrafen. Um dies zu vermeiden, muss das Unternehmen gleich nach Erhalt des Prüfungsaktes (noch besser nach Erhalt der Entscheidung über die Durchführung der Steuerprüfung) eine ausgewogene Strategie erarbeiten und einen qualifizierten Spezialisten einbinden, damit dieser mögliche Risiken und Chancen einschätzt. Wie die Praxis zeigt, ermöglicht es dies den Unternehmen, in Zukunft viel Geld zu sparen.

Der Erhalt des Steuerprüfungsaktes (mit der Aufforderung, Steuern und Bußgelder nachzuzahlen) sowie der Strafsanktionen ist eine wichtige Phase für das Unternehmen, weil gerade nach den Ergebnissen der Prüfung von Beanstandungen eine Entscheidung über die Belangung für Steuervergehen oder über den Widerruf der Belangung getroffen wird.

Wir empfehlen unseren Mandanten, sich beim Nicht-Einverständnis mit dem Akt so schnell wie möglich auf die Verteidigung der eigenen Position und auf die Einreichung aller Beweise bei der Steuerbehörde vorzubereiten. Den Akt kann der Steuerpflichtige innerhalb von einem Monat ganz oder teilweise beanstanden.

Gemäß Pkt. 1 Art. 101 SteuerGB der RF sind schriftliche Beanstandungen vom Leiter der Steuerbehörde oder seinem Stellvertreter zu prüfen. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Beanstandung (einem Monat) hat die Steuerbehörde eine endgültige Entscheidung über die Ergebnisse der Steuerprüfung zu treffen. Diese Frist kann um höchstens einen Monat verlängert werden. Falls das Unternehmen nach dem Fälligkeitstermin keine Entscheidung erhalten hat, muss es sich möglichst schnell an die Steuerbehörde wenden und diese Entscheidung erhalten, um die Anfechtungsfrist nicht zu versäumen.

Die Entscheidung tritt innerhalb von einem Monat nach Aushändigung in Kraft. Gemäß Pkt. 9 Art. 101 SteuerGB der RF muss die Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Verhängung dem Steuerpflichtigen ausgehändigt werden. Falls die Entscheidung dem Steuerpflichtigen nicht ausgehändigt werden kann, wird sie an die juristische Anschrift des Unternehmens per Einschreiben versendet und gilt nach Ablauf von sechs Arbeitstagen nach Versand als zugestellt (erhalten).

Beim Nicht-Einverständnis mit der Entscheidung ist es wichtig, innerhalb von einem Monat eine Berufungsschrift bei der übergeordneten Steuerbehörde einzureichen (vorgerichtliche Berufung). Wenn die Berufung gegen die Entscheidung der Steuerbehörde eingereicht ist, wird die Entscheidung erst nach ihrer Bestätigung ganz oder teilweise durch die übergeordnete Steuerbehörde in Kraft gesetzt.

Die vorgerichtliche Berufung gegen die Entscheidung der Steuerbehörde bei der übergeordneten Steuerbehörde ist eine obligatorische Voraussetzung für die weitere Anrufung des Gerichts und in Russland bereits seit vier Jahren in Kraft. Seit 2014 ist dieses Verfahren obligatorisch für die Anfechtung aller Entscheidungen der Steuerbehörden, ihrer Handlungen und Unterlassung.

Die Einführung der vorgerichtlichen Buchprüfung im Jahre 2009 verfolgte das Ziel, Konflikte zwischen dem FNS Russlands und den Steuerpflichtigen sowie die Anzahl der Steuerprozesse zu reduzieren, um die Belastung der Gerichte zu verringern. Laut Angaben des FNS Russlands ist die Anzahl der Prozesse tatsächlich um 13 % gesunken. Aber die Tatsache, dass in Jahren 2011-2013 nur 15 % der Berufungen gegen Entscheidungen von den übergeordneten Steuerbehörden stattgegeben wurden und über 50 % der übrig gebliebenen Entscheidungen vom Gericht aufgehoben wurden, zeugt davon, dass die vorgerichtliche Buchprüfung die Qualität der Arbeit der Steuerinspektionen mitnichten verbessert hat.

Die Wirksamkeit der gerichtlichen Berufung gegen die Entscheidungen und Handlungen der Steuerbehörden bleibt in Russland wesentlich höher, als die der vorgerichtlichen Berufung. Dies bezeugt auch unsere juristische Praxis. Üblicherweise wird die Summe der Nachberechnungen der Steuer von der übergeordneten Steuerbehörde im Laufe der vorgerichtlichen Berufung nur ein wenig reduziert. Dabei werden nur offensichtliche Fehler der untergeordneten Steuerbehörde berichtigt.

Daher bleibt oft nichts anderes übrig, als jene wenigen positiven Momente der vorgerichtlichen Verhandlung der Steuerprozesse auszunutzen. Erstens ermöglicht es das geltende Anfechtungsverfahren, die Abbuchung aller berechneten Summen bis zur Behandlung der Anfechtung zu vermeiden. Zweitens erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich auf den Steuerprozess bei Gericht gründlich vorzubereiten: noch einmal alle Argumente abzuwiegen, ausgehend von der Rechtsprechung den Prozessausgang einzuschätzen, genau zu analysieren, welche Beweise und Unterlagen man gleich vorlegt und welche erst vor Gericht. Drittens schaffen eine richtig angefertigte Anfechtung, eine durchdachte Einstellung sowie gut vorbereitete Beweise eine gute Grundlage für erfolgreiche Verteidigung vor Gericht, was die weiteren Kosten bei der Gerichtsverhandlung reduzieren kann.

Die meisten Steuerprozesse lassen sich in drei Gruppen einteilen. Die häufigsten unter ihnen sind die Beanstandungen gegen nichtnormative Akte der Steuerbehörden über die steuerliche Belangung (oder Widerruf der Belangung). Zur zweiten Gruppe gehören Prozesse in Bezug auf die Beitreibung von Steuern, Verzugszinsen und Bußgeldern. Zur dritten Gruppe gehören Steuerrückerstattungen (darunter Rückerstattung von Mehrwertsteuer). Jede Gruppe hat eigene Besonderheiten, die aber im Rahmen dieses kurzen Leitfadens nicht ausführlich betrachtet werden können.

An dieser Stelle möchten wir einen der wichtigsten Gründe erwähnen, der seit mehreren Jahren zu zahlreichen Steuerprozessen in Russland führt. Es handelt sich um Einwendungen der Steuerbehörden in Bezug auf Geschäfte des Steuerpflichtigen mit Geschäftspartnern, die ihre Steuerverpflichtungen nicht erfüllen und daher als „unredliche Geschäftspartner“ bezeichnet werden. Dabei weisen die Steuerbehörden darauf hin, dass der Steuerpflichtige keine Sorgfalt bei der Auswahl des Geschäftspartners gezeigt hat, in der Folge verhängen sie Nachberechnungen der Mehrwert- bzw. Gewinnsteuer, Verzugszinsen sowie Bußgelder und andere Sanktionen. In der Regel sind diese Nachberechnungen erheblich.

Wir haben große Erfahrung in der Vertretung unserer Mandanten vor Steuerbehörden und vor Gericht in Prozessen in Verbindung mit Unvorsichtigkeit bei der Wahl des Vertragspartners. In den vergangenen Jahren haben wir einen großen internationalen Konzern vor den russischen Arbitragegerichten vertreten, dem die Steuerbehörde den beantragten Vorsteuerabzug i.H.v. 53 Millionen Rubel verweigert und darüber hinaus in Bezug auf diese Summe noch Verzugszinsen und Strafsanktionen nachberechnet hatte, da dem Konzern fehlende Sorgfalt bei der Auswahl des Geschäftspartners nachgewiesen wurde.

Der Konzern ist in der Forstwirtschaft tätig. Um Holzprodukte herzustellen, erwirbt der Konzern Holz in großem Umfang. Die Steuerbehörden haben den beantragten Vorsteuerabzug beim Holzerwerb abgelehnt. Laut Steuerinspektion hatte der Konzern keine Sorgfalt bei der Auswahl des Geschäftspartners gezeigt: er hat die Identität und Befugnisse der Personen, die von seinem Geschäftspartner beauftragt wurden, den Vertrag abzuschließen und zu unterzeichnen sowie die Waren zu übergeben/übernehmen, nicht überprüft; die Personen, die als Gründer und Leiter des Geschäftspartners vorgestellt worden waren, wurden nicht als solche identifiziert; die Unterlagen wurden von nicht bevollmächtigten oder nicht festgestellten Personen im Namen des Geschäftspartners unterzeichnet und enthalten fehlerhafte Angaben.

Bei der Vorbereitung auf das Gerichtsverfahren haben wir sehr sorgfältig die Verfahrensposition des Konzerns herausgearbeitet und zusätzliche Beweise dafür gesammelt, dass der Konzern doch die ordnungsgemäße Sorgfalt bei der Auswahl des Geschäftspartners gezeigt hatte. Im Endeffekt sah die Verfahrensposition des Konzerns wie folgt aus: Gemäß SteuerGB der RF kann der Steuerpflichtige nicht für Handlungen eines Dritten haften. Alle mit dem Geschäftspartner abgeschlossenen Verträge wurden erfüllt, Geldmittel wurden auf das Konto der Geschäftspartner überwiesen, die Glaubwürdigkeit der Geschäftsvorfälle wird von den Steuerbehörden nicht bezweifelt.

Gemäß Pkt. 10 des Entscheids Nr. 53 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts vom 12. Oktober 2006 gilt die Verletzung von Verpflichtungen durch den Geschäftspartner des Steuerpflichtigen nicht als Beweis der Unbegründetheit des Steuervorteils für den Steuerpflichtigen. Der Steuervorteil kann als ungerechtfertigt anerkannt werden, falls die Steuerbehörde nachweist, dass der Steuerpflichtige nicht sorgfältig und vorsichtig handelte und von den Pflichtverletzungen seines Geschäftspartners aufgrund von Wechselbeziehungen und Verbindungen zwischen den beiden Parteien wusste.

Im Rahmen der Vorbereitung auf Gerichtsverfahren haben wir mehrere Ersuchen bei den Regionalen Untersuchungsverwaltungen des Ermittlungskomitees der RF eingereicht, damit uns die Ergebnisse der Ermittlung der Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von zwei Geschäftspartnern gemäß Teil 4 Art. 159 StGB der RF (groß angelegter Betrug) mitgeteilt wurden. Die erhaltenen Antworten von der Regionalen Untersuchungsverwaltung des Ermittlungskomitees der RF dienten dann als wichtiger Beweis des Fehlens von Wechselbeziehungen und Verbindungen zwischen dem Konzern und seinen Geschäftspartnern.

Dabei hat die Steuerbehörde nicht bewiesen, dass der Konzern von den Verletzungen des Steuerrechts durch die Geschäftspartner wusste oder hätte wissen muss. Gemäß Pkt. 6 Art. 169 SteuerGB der RF ist der Konzern nicht verpflichtet, die Einhaltung der Steuergesetzgebung durch seine Lieferanten zu kontrollieren und die Unterschriften auf Originalen begutachten lassen.

Der Konzern hat bei dem Arbitragegericht die Beweise eingereicht, dass er ordnungsgemäße Sorgfalt gezeigt und sich über die Rechtsfähigkeit der Geschäftspartner und die Beschlussfähigkeit ihrer Vertreter vergewissert hatte. Beim Abschluss des Liefervertrages wurden von den Geschäftspartnern Kopien der Satzungsunterlagen, der Registrierungsdokumente, der Steueranmeldungen, des Auszugs aus dem einheitlichen Staatsregister, Kopien der Personalausweise der Geschäftsführer der Geschäftspartner, der Einstellungsanordnungen, des Vertrags über den Erhalt von Waren von Vorlieferanten und anderes verlangt.

Außerdem haben wir bei Gericht die Beweise dafür eingereicht, dass die Steuerbehörden keine Forderungen gegen diese Geschäftspartner geltend gemacht haben. Die Verwaltung der Geschäftspartner wurde früher nicht disqualifiziert oder ins Register der disqualifizierten Personen eingetragen, d.h. sie waren berechtigt, Führungsstellen in Unternehmen zu bekleiden. Die Antworten vom Ministerium für innere Angelegenheiten der RF auf unsere Ersuchen wurden als entsprechende Beweise von uns ebenfalls bei Gericht eingereicht.

Dabei hat die Steuerbehörde nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeit des Konzerns auf Steuervorteile und die Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern, die ihre Steuerverpflichtungen nicht erfüllen, ausgerichtet war. Im Gegenteil haben wir vor Gericht analytische Tabellen mit allen Geschäftspartnern des Konzerns eingereicht. Aus diesen Tabellen war offensichtlich, dass die von den strittigen Geschäftspartnern eingekaufte Menge Holz nicht grundlegend für den Konzern war und nicht mehr als 12% mengenmäßig und 13% kostenmäßig betrug. Die Anzahl der Holzlieferanten lag bei über 170 pro Jahr.

Des Weiteren haben wir auch die Vernehmungsprotokolle der Verwaltung und der Gründer der Geschäftspartner erfolgreich angefochten. Die Zeugenaussagen waren widersprüchlich. Bei der komplexen Behandlung der Vernehmungsprotokolle wurde offensichtlich, dass der Konzern tatsächlich und rechtmäßig Holzproduktion bei strittigen Geschäftspartnern erworben hatte. Die Entscheidung der Steuerinspektion in Bezug auf steuerliche Belangung des Konzerns angesichts der Nachberechnung der MwSt i.H.v. 53 Millionen Rubel und entsprechender Verzugszinsen und Bußgelder wurde durch Entscheidung des Arbitragegerichtes erster Instanz und des Gerichtes der Apellationsinstanz für unwirksam erklärt. Nach unserer Meinung wurde der Erfolg des Konzerns vor dem Arbitragegericht durch die richtig ausgearbeitete Verfahrensposition und die gesammelten Beweise ermöglicht.

STEUERPROZESSE: STRAFRECHTLICHE BELANGUNG FÜR STEUERHINTERZIEHUNG

Außer der im SteuerGB festgelegten Normvorschriften über Steuerverstöße enthält das Strafgesetzbuch der RF Vorschriften, welche die strafrechtliche Belangung für Verstöße im Bereich der Steuer- und Abgabenzahlung vorsieht:

ü  Steuer- und Abgabenhinterziehung für natürliche Personen (Art. 198 StGB der RF);

ü  Steuer- und Abgabenhinterziehung für juristische Personen (Art. 199 StGB der RF);

ü  Nichterfüllung der Verpflichtungen des Steueragenten (Pkt. 1 Art. 199 StGB der RF);

ü  Verheimlichung von steuerpflichtigen Geldmitteln oder Vermögen einer Organisation oder eines Einzelunternehmers (Pkt. 2 Art.199 StGB der RF).

Nach der Statistik des Ermittlungskomitees der RF ist die Anzahl der untersuchten und verhandelten Strafverfahren wegen Abgabendelikten in der letzten Zeit reduziert worden. Im Jahr 2009 wurden in Russland 14642 Abgabendelikte registriert, wobei im Jahre 2011 nur 3367. Im Vergleich zu Anfang 2000er ist die Anzahl der untersuchenden Abgabendelikte fast um das Dreißigfache reduziert.

Als Hauptgrund für diesen rasanten Rückgang der Anzahl von registrierten Abgabedelikten ist die Verabschiedung des Föderalen Gesetzes Nr. 407-FZ vom 6. Dezember 2011 zu nennen. Demgemäß dienen nur Akten, die von den Steuerbehörden gemäß SteuerGB für die Entscheidung der Frage über Einleitung eines Strafverfahrens eingereicht wurden, als Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens. Das heißt, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Abgabendelikte nur dann ist, wenn die Entscheidung der Steuerbehörde bereits in Kraft getreten ist.

Wenn der Steuerpflichtige mit der Entscheidung der Steuerbehörde nicht einverstanden ist und diese anfechtet, ist die Zeit für die vorgerichtliche und im Weiteren gerichtliche Verhandlung zu berücksichtigen. Erst danach kann die Entscheidung der Steuerbehörde in Kraft treten und erst dann ist die Steuerbehörde berechtigt, soweit die Rechtsgrundlagen vorhanden sind, das Verfahren an die zuständigen Organe des Ermittlungskomitees zu verweisen.

Im Zusammenhang mit dem rasanten Rückgang der Anzahl der Strafverfahren und einem erheblichen Mangel an strafrechtlichen Maßnahmen gegen Steuerhinterzieher werden in Russland neue Änderungen der Gesetzgebung vorbereitet, die den Kampf gegen Steuerhinterziehung verschärfen werden. Im Jahre 2013 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf bei der Staatsduma eingereicht, demgemäß die Rechtsschutzorgane berechtigt werden, Steuerstrafverfahren im allgemeinen Verfahren, das von der strafprozessrechtlichen Gesetzgebung vorgesehen ist, einzuleiten. Als Anlass zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann eine Mitteilung einer x-beliebigen Person sein, nicht unbedingt einer für die Steuer- und Gebührenwesen zuständigen staatlichen Behörde. Inkrafttreten eines solchen Gesetzes bedingt ergänzende Stärkung der Schutzfunktionen des Unternehmens.

SCHADENERSATZ FÜR SCHÄDEN DURCH RECHTSWIDRIGE HANDLUNGEN (UNTERLASSUNGEN) DER STEUERBEHÖRDEN

Die Anrufung des Gerichts ist ein wichtiger Schritt für jedes Unternehmen, weil dadurch erhebliche Kosten entstehen können. Wenn jedoch die Position des Unternehmens auf dem Gesetz beruht, mit Beweisen begründet ist und das Unternehmen von der Richtigkeit der eigenen Position überzeugt ist, ist die Anrufung des Gerichtes sehr sinnvoll. Wenn das Unternehmen den Prozess vor Gericht gewinnt, hat die unterliegende Partei, d.h. die Steuerbehörde, die Gerichtskosten im wesentlichen Maße zu entschädigen.

Erstens werden dem Steuerpflichtigen, der den Prozess gewinnt, die Verwaltungsgebühren in voller Höhe zurückerstattet (Art. 110 Arbitragegerichtsordnung der RF). Bei Streitverfahren über die Anfechtung der nichtnormativen Akte der Steuerbehörden werden die Verwaltungsgebühren auch dann in voller Höhe zurückerstattet, wenn das Gericht die Klageansprüche teilweise befriedigt hat. Zweitens ist gemäß Art. 21 und 35 SteuerGB der RF der Steuerpflichtige berechtigt, den Ersatz der Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen (Unterlassungen) der Steuerbehörden oder ihrer Amtsträger entstehen, in voller Höhe zu beantragen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte noch sehr ungern Entschädigungsansprüche von Unternehmen an die Steuerbehörden befriedigen. In der Ablehnung eines Antrags auf Schadenersatz wird in der Regel der Mangel an Beweisen in Bezug auf den Schadensbetrag oder der nicht nachgewiesene Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und den Handlungen der Steuerbehörde (ihrer Amtspersonen) aufgeführt. Es wird aber festgestellt, dass die Anzahl der Schadenersatzprozesse immer weiter steigt. Seit 2009 erscheinen positive Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Klagen über den Ersatz von erheblichen Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen (Unterlassungen) der Steuerbehörden oder ihrer Amtspersonen entstanden sind.

So hat „Valars SA“ (Schweiz) den Steuerprozess gegen den Föderalen Steuerdienst Russlands im Jahr 2011 gewonnen und Schaden i.H.v. 9 Millionen Rubel zurückerstattet bekommen. Der Sachverhalt besteht darin, dass „Valars SA“ (Schweiz) einen Vollstreckungsbescheid in Bezug  auf Schadenersatz i.H.v. 16,5 Millionen Rubel und Verzugszinsen gegen die OOO „Agro-Holding“ beim Gerichtsvollzugsdienst eingereicht hatte. Dabei wusste „Valars SA“ (Schweiz), dass die Schuldnerin (OOO „Agro-Holding“) in kurzer Zeit aufgrund eines gewonnenen Gerichtsurteils die Erstattung i.H.v. 10 Millionen Rubel bei den Steuerbehörden beantragt.

Daher hat „Valars SA“ im Vorfeld beim Gerichtsvollzieher ein Ersuchen eingereicht, alle Maßnahmen für die Beitreibung der Geldmittel vom Schuldner zu ergreifen, die dieser aus dem Staatshaushalt voraussichtlich bekommen sollte. Der Gerichtsvollzieher hat durch seine Anordnung die Steuerinspektion beauftragt, ihn im Falle des Erhalts des Antrags der OOO „Agro-Holding“ auf Mehrwertsteuerrückerstattung unverzüglich zu benachrichtigen, unter Angabe des Datums der Beschlussfassung in Bezug auf den Antrag sowie der Daten des Verrechnungskontos, die der Steuerpflichtige in seinem Antrag auf die Mehrwertsteuerrückerstattung aufgeführt hat.

Als die OOO „Agro-Holding“ diesen Antrag bei der Steuerbehörde eingereicht hatte, hatte die Steuerinspektion einen Auszug aus dem Einheitlichen Staatsregister in Bezug auf die OOO „Agro-Holding“ und eine Auskunft über seine Konten mit Ausnahme des Verrechnungskontos eingeholt, auf das dann die Steuererstattung überwiesen wurde. Als Ergebnis wurde Zeit verloren, und als der Gerichtsvollzieher den Sachverhalt geklärt hatte, war auf diesem Konto von Agro-Holding kein Geld vorhanden. Daher hat „Valars SA“ (Schweiz) vor Gericht geklagt, weil das Unternehmen überzeugt war, dass durch rechtswidrige Handlungen der Steuerinspektion die Möglichkeit versäumt wurde, eine gerichtliche Beitreibung der Geldmittel, die der Schuldner (Agro-Holding“) von der Steuerinspektion bekommen hatte, durchzuführen.

Gemäß Entscheid des Berufungsschiedsgerichtes Nr. 15  vom 28. Juli 2011 und zusätzlichem Entscheid des Berufungsschiedsgerichtes Nr. 15  vom 12. August 2011 (Fall Nr. A53-22220/2010) wurden die Schäden i.H. v. 9 Millionen Rubel von dem Föderalen Steuerdienst Russlands zugunsten der „Valars SA“ (Schweiz) beigetrieben. Die Berufungsinstanz und das Oberste Arbitragegericht der RF haben dieses Urteil aufrechterhalten.

Die Betreibung des tatsächlichen Schadens von den Steuerbehörden, die gesetzlich festegelegte Rechte und Interessen von juristischen und natürlichen Personen verletzen, ist eine effektive Einwirkungsmaßnahme auf die Steuerbehörden. Die Unternehmen bekommen die Möglichkeit, Schadenersatz für mehrere Fälle der rechtswidrigen Handlungen der Steuerbehörden zu erhalten. Drittens bietet das Gesetz den Steuerzahlern die Möglichkeit, von den Steuerbehörden Schadersatz für Aufwendungen für Vertreterdienstleistungen beizutreiben, falls der Steuerpflichtige den Gerichtsprozess gewonnen hat.

Das Verfassungsgericht der RF hat in seinem Entscheid Nr. 22-O vom 20. Februar 2002 angegeben, dass vom Gesetz keine Beschränkungen für die Erstattung von Vertreterdienstleistungen festgelegt worden sind. Streitfälle werden von den Normen der Arbitrageprozessordnung der RF (Art. 106, 110, 111) geregelt. Außerdem gibt es allgemeinverbindliche Rechtsansichten des Verfassungsgerichtes der RF (Entscheide Nr. 454-O vom 21. Dezember 2004 und Nr. 355-O vom 20. Oktober 2005) sowie des Obersten Arbitragegerichtes der RF (Informationsschreiben Nr. 82 des Vorstands des Obersten Arbitragegerichtes der RF vom 13. August 2004 und Nr. 121 vom 5. Dezember 2007), die vorschreiben, dass die Kostenerstattung für Vertreterdienstleistungen, die urkundlich belegt sind, angemessen sein sollte. Die Angemessenheit wird dabei vom Gericht bestimmt. Die Person, die die Kostenerstattung für Vertreterdienstleistungen beantragt, muss die Kostenhöhe und die Realität dieser Ausgaben belegen. Die andere Partei (die Steuerbehörde) ist berechtigt, die Übermäßigkeit dieser Ausgaben zu beweisen. Gewöhnlich  wird die Grenze dieser Übermäßigkeit vom Gericht festgestellt (bei Strafverfahren beträgt sie zwischen 100.000 und 1,5 Millionen Rubel).

Bei der Einschätzung der Kostenhöhe für Vertreterdienstleistungen müssen solche Faktoren, wie Komplexität des Sachverhalts, Umfang der Beteiligung des Vertreters an diesem Prozess, Prozessdauer, Verhältnis der Ausgaben zum ganzen Umfang der verteidigten Rechtsgüter, Preise für juristische Dienstleistungen in dieser Region etc. berücksichtigt werden. In der Praxis aber hat das Gericht bei großen Summen die Frage „nach der Angemessenheit“ dieser Ausgaben gestellt und im Ergebnis wurden die Kosten für Vertreterdienstleistungen auf einen Bruchteil der tatsächlichen Ausgaben reduziert.

Mit der Zeit hat das Oberste Arbitragegericht seine Praxis verändert, die Kriterien der „Angemessenheit“ der Gerichtskosten wurden verändert, man hat sich auf die Normung und Minimalisierung der Preise für die juristischen Dienstleistungen verzichtet. In den Jahren 2011 und 2012 wurden viele wichtige Prozesse verhandelt, die eine entscheidende Bedeutung für die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich hatten.

So hat Aelita Software Corporation den Prozess gegen die Bezirksübergreifende Steuerinspektion in Bezug auf den Klageantrag von Aelita auf die steuerliche Belangung beim Arbitragegericht der Stadt Moskau gewonnen (die Höhe der Nachberechnungen der Mehrwert- bzw. Gewinnsteuer betrug 24 Millionen, noch dazu Verzugszinsen und Strafen). Die Gerichte der Berufung- und Kassationssinstanzen haben dieses Urteil aufrechterhalten.

Danach hat Aelita den Antrag auf den Schadenersatz für die Vertreterdienstleistungen (2,89 Millionen Rubel) bei dem Arbitragegericht eingereicht. Der Antrag wurde durch Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau in voller Höhe bewilligt. Das Gericht der ersten Instanz war davon ausgegangen, dass das Unternehmen die Glaubwürdigkeit und Höhe der Kosten sowie deren Angemessenheit urkundlich belegt hat, die Steuerinspektion hingegen hat die Übermäßigkeit dieser Ausgaben weder begründet noch bewiesen. Die Gerichte der Berufungs- und Kassationsinspektionen haben jedoch den Entscheid des Gerichtes der ersten Instanz abgeändert, da sie den Kostenumfang für Vertreterdienstleistungen i.H.v. 2,89 Millionen Rubel als unvernünftig eingeschätzt haben, wodurch von der Steuerinspektion nur 100.000 Rubel beigetrieben wurden.

Durch Verordnung Nr. 16067 des Vorstands des Obersten Arbitragegericht der RF vom 15. März 2012 wurden die Entscheide der Berufungs- und Kassationsinstanzen  außer Kraft gesetzt, der Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau vom 9. März 2011 wurde aufrechterhalten und ist rechtskräftig geworden.

Dabei hat das Oberste Arbitragegericht der RF betont, dass die Aelita Software Corporation als Grundlage für die Notwendigkeit der Erstattung der Gerichtskosten den Dienstleistungsvertrag samt Zusatzvereinbarung, den Transportvertrag samt Zusatzvereinbarung und das Übergabe- sowie Transportprotokoll vorgelegt hat. In den in die Akten aufgenommenen Berichten der Aelita wurden folgende Handlungen aufgelistet: Handlungen der Angestellten dieser Gesellschaft gemäß Vertrag, und zwar Analyse der angefochtenen Entscheidung der Inspektion und der Rechtsprechung, Ausarbeitung der Rechtsposition in Bezug auf diesen Streitfall, Anfertigung des Klageantrags und anderer Prozessdokumente, Vertretung der Mandanteninteressen bei Gerichtsverhandlungen vor drei Gerichtsinstanzen, Vorbereitung der Widersprüche gegen Berufungs- und Kassationsanträge der Inspektion. Die in die Akten aufgenommenen Zahlungsbelege beweisen die Zahlung der für den Mandanten erbrachten juristischen und logistischen Leistungen, die von den jeweiligen Verträgen vorgesehen waren.

Um die Angemessenheit der Ausgaben für Bezahlung der erbrachten juristischen Leistungen zu begründen, hat das Unternehmen vor Gericht Angaben über den Stundensatz für Vertreterdienstleistungen bei Rechtsanwaltskanzleien vorgelegt, deren Stundensätze genauso hoch oder sogar höher waren als der Stundensatz des Unternehmens, das die Dienstleistungen für die Verhandlung dieses Falls erbracht hatte.

Das Gericht der ersten Instanz hat diese Angaben untersucht und ist daraufhin zur Schlussfolgerung gekommen, dass die Ausgaben der Gesellschaft für die juristischen Dienstleistungen mit den konkreten Phasen der Streitverhandlung verbunden sind und angemessen im Vergleich zu den Preisen für vergleichbare Dienstleistungen bei anderen Rechtsberatungsunternehmen des gleichen Niveaus sind (nach den Kriterien: Ruf, Offenheit und Qualität der Dienstleistungen).

Bei der Festlegung der Summe der beizutreibenden Gerichtskosten hat das Gericht der ersten Instanz auch die Komplexität des Streitprozesses berücksichtigt. Außerdem wurden Umstände wie das Fehlen einer einheitlichen Praxis der Beilegung solcher Strafverfahren bei den Arbitragegerichten berücksichtigt.

Die obengenannte Verordnung des Vorstands des Obersten Arbitragegerichts der RF ist sehr wichtig, weil außer den Vorschriften, dass der Antragsteller die Tatsache und die Höhe der Gerichtskosten während die unterliegende Partei die Übermäßigkeit dieser beweisen müssen, folgende Positionen enthalten sind:

Ø  Die Summe der Gerichtskosten, auf die letztendlich die beantragten Forderungen reduziert werden kann, darf nicht willkürlich sein. Das Urteil muss Begründungen der Summe, die vom Gericht als angemessen eingeschätzt wurde, enthalten. Die Prozessakten müssen die Berechnungen und andere Beweise, die die Entscheidungen des Gerichtes belegen, enthalten.

Ø  Die Beweise, Berechnungen und Begründungen der Übermäßigkeit der Ausgaben müssen vor Gericht von der unterliegenden Partei und nicht vom Gericht selbst vorgelegt werden. Sogar bei erheblichen Kosten ist das Gericht nicht berechtigt, die Summe als übermäßig (nicht angemessen) zu betrachten und die Steuerbehörde von der Begründung der Übermäßigkeit zu befreien.

Ø  Als Grundlage für die Angemessenheit der Ausgaben dienen Information über Preise für ähnliche Dienstleistungen bei anderen gleichrangigen Rechtsanwaltskanzleien. Dabei kann die jeweilige Partei den Leistungserbringer ausgehend von der Komplexität des Sachverhalts selbst auswählen.

Neue Entscheide des Obersten Arbitragegerichts aus dem Jahre 2013 bestätigen und verstärken übliche Gerichtspraxis.

OOO Shell Neft hat beim Gericht den Antrag auf Beitreibung von der Bezirksübergreifenden Steuerinspektion FNS Nr. 48 in der Stadt Moskau der Ausgaben in Höhe von RUB 2,75 Millionen, die mit der Streitverhandlung bei Arbitragegerichten verbunden sind, gestellt. (In Jahren 2009-2011 hat die Gesellschaft die Entscheidung der Steuerbehörde über steuerliche Belangung erfolgreich angefochten, wofür der Vertrag mit der Rechtsberatungskanzlei abgeschlossen wurde).

Der Antrag wurde durch Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau teilweise (70 000 Rubel) bewilligt. Das Arbitragegericht der Berufungsinstanz Nr. 9 und das Föderale Arbitragegericht des Moskauer Bezirks haben den Entscheid aufrechterhalten.

Bezugnehmend auf Verstoß gegen das Prinzip der Einheit der Auslegung und Anwendung des Art. 110 der russischen Arbitrageprozessordnung hat die Gesellschaft den Antrag auf Überprüfung im Aufsichtsverfahren gestellt. Im Entscheid Nr. VAS-8214/13 vom 27. August 2013 hat das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation angegeben, dass bei der Urteilsbegründung über Änderung des Betrags der zu erstattenden Kosten die Gerichte nicht berechtigt sind, diese willkürlich zu reduzieren, umso mehr wenn andere Partei keine Einsprüche erhebt und keine Beweise der übermäßigen Kosten vorlegt.

Die Steuerbehörde hat als Beweis der übermäßigen Kosten kommerzielle Angebote anderer Kanzleien vorgelegt, die angeblich bereit waren, den Rechtsbeistand in ähnlichen Situationen gegen die Vergütung in Höhe von 540 000 -700 000 Rubel zu leisten. Das Gericht hatte diese Beweise einzuschätzen.

Unter Verletzung der Rechtsnormen des Art. 71 der Arbitrageprozessordnung hat das Gericht aber keine Einschätzung jedes zu Akten angeschlossenen Beweises gegeben. Nichteinhaltung dieses Grundprinzips des Arbitrageprozesses hat dazu geführt, dass es in den von der Gesellschaft bestrittenen Gerichtsakten keine Ergebnisse der Einschätzung der Beweise gab. Es wurde keine Begründung von Gerichten angeführt, warum der Rechtsstreit, der zweimal bei Gerichten der drei Gerichtsinstanzen verhandelt wurde und deren Beweise 53 Bänder ausmachen, als unkompliziert eingestuft wurde. Darüber hinaus hat das Gericht nicht begründet, warum die zur Erstattung angemeldete Summe der Gerichtskosten um das Vierzigfache reduziert worden ist, darunter um das Zehnfache im Vergleich zur alternativen Berechnung, die von der Steuerbehörde vorgelegt wurde.

Richterkollegium des Obersten Arbitragegerichts RF hat betont, Einschätzung der Beweise aufgrund innerer Überzeugung setzt nicht voraus, dass das Gericht unbegründete Entscheide fassen kann. Sollte das Gericht aus eigener Initiative die von der Partei getragenen Gerichtskosten als übermäßig hoch einstufen, wird es dadurch Verpflichtung übernehmen, die Berechnung der Summe, die nach seiner Meinung durch unterliegende Partei zu erstatten ist, zu begründen. Die Reduzierung darf aber nicht willkürlich sein, sondern muss solche Faktoren wie Kompliziertheit des Rechtsstreites und Preise auf dem Markt der juristischen Dienstleistungen berücksichtigen. Dabei ist nicht nur Position des Gerichtes zu berücksichtigen, sondern auch der Partei, die diese Kosten getragen hat ohne im Prozessausgang überzeugt zu sein. In Gerichtsakten der drei Gerichtsinstanzen gab es keine Erläuterungen, Berechnungen und sonstige Beweise, die Vernünftigkeit der Beitreibung des Betrags in Höhe von 70 000 Rubel von der Steuerinspektion begründen könnten.

Der Rechtsstreit wurde ans Präsidium des Obersten Arbitragegerichts RF zur Aufsicht im Kassationsverfahren übergeben.

Unter Berücksichtigung der Verordnungen des Obersten Arbitragegerichtes der RF wird es für die Steuerbehörden schwieriger werden, die Angemessenheit der Gerichtskosten des Steuerpflichtigen zu widerlegen.

Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige berechtigt, Zinsen für verspätete Rückzahlung von zu viel entrichteten oder erhobenen Steuern von der Steuerbehörde zu verlangen.

Gemäß Art. 78 und 79 SteuerGB der RF ist die Summe der zuviel entrichteten bzw. erhobenen Steuer samt Zinsen zurückzuerstatten. Der Zinssatz entspricht dem Refinanzierungssatz der russischen Zentralbank, der am Tag der Terminüberschreitung der Rückzahlung galt.

Das Recht auf Verzinsung zu beweisen ist einerseits schwierig, andererseits aber effektiv. Außerdem diszipliniert diese Praxis die Steuerbehörden. In der Rechtspraxis unserer Kanzlei gibt es mehrere Beispiele für erfolgreiche Prozesse über die Beitreibung erheblicher Zinsen von den Steuerbehörden für die nicht termingerechte Rückerstattung der zu vielgezahlten bzw. erhobenen Steuer.

Wir hoffen, dass dieser Leitfaden einen Überblick über Steuerprüfungen und Steuerprozesse im heutigen Russland verschaffen konnte. Wir glauben, Sie überzeugt zu haben, dass eine erfolgreiche Verteidigung der eigenen rechtmäßigen Position in Prozessen gegen Steuerbehörden nicht nur möglich, sondern wirtschaftlich ergiebig ist, da einem Steuerpflichtigen, der den  Prozess gewonnen hat, die Verwaltungsgebühren (in voller Höhe) und größtenteils die Kosten für die Vertretungsdienstleistungen zurückerstattet werden. Außerdem können auch Schäden durch rechtswidrige Handlungen (Unterlassungen) der Steuerbehörden erstattet werden.

Wir würden uns freuen, Sie als unsere Mandanten begrüßen zu dürfen!

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