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STEUERPROZESSE IN RUSSLAND
Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, da es unmöglich ist, ein so umfassendes
Thema wie Steuerprozesse in Russland komplett zu
beleuchten. Es ist uns jedoch wichtig, einen Überblick
über die Steuerprüfungen und Steuerprozesse zu
verschaffen und die unter ausländischen Unternehmen auf
dem russischen Markt immer noch verbreitete falsche
Vorstellung zu revidieren, dass es gefährlich und
aussichtslos sei, mit den russischen Steuerbehörden zu
prozessieren.
Es gibt selbstverständlich viele ausländische
Unternehmen, die erfolgreich ihre Position in
Gerichtsverfahren gegen die russischen Steuerbehörden
verteidigen. Jedoch wagen dies nicht alle. Einige haben
Angst vor neuen Prüfungen, andere vor der Dauer der
Gerichtsverhandlungen, wieder andere befürchten, dadurch
das Ansehen ihrer Firma zu schädigen. Die größten
Bedenken bestehen wegen der Unvorhersehbarkeit des
Prozessausgangs und der eventuellen Gerichtskosten.
Unserer Meinung nach ist dies eine falsche Sichtweise.
In Europa, wo Steuerprozesse eher selten sind, wecken
sie Interesse. In Russland sind derartige Verfahren
bereits alltäglich. Auf das Ansehen des Unternehmens
wirken sie sich eher positiv aus – je fester und
grundsätzlicher die Position der Geschäftsführung ist
und je professioneller ihre Vertreter, desto geringer
ist der Wunsch der Steuerbehörden, mit solchen
Unternehmen zu prozessieren.
Außerdem gibt, wie die Praxis zeigt, die Steuerbehörde
ihre Ansprüche für die nachfolgende Steuerperiode Zeit
meist auf, wenn ein Unternehmen die Entscheidungen der
Steuerprüfung für eine frühere Steuerperiode erfolgreich
angefochten hat. Die erheblichen Gerichtskosten und der
von den Steuerbehörden verursachte Schaden können und
müssen von den Steuerbehörden beigetrieben werden.
Gemäß der Statistik des Obersten Arbitragegerichts der
Russischen Föderation werden in den letzten Jahren ca.
90 000 - 100 000 Steuerrechtsstreite von russischen
Arbitragegerichten pro Jahr verhandelt, was ca. 8-10%
aller von Arbitragegerichten der ersten Instanz
verhandelnden Verfahren ausmacht. Zwei Drittel aller
Steuerverfahren beinhalten Klagen des Föderalen
Steuerdienstes RF (FNS) gegen Steuerzahler, der Anteil
der gewonnenen Prozesse betrug im Jahre 2013 - 37%. Ein
Drittel entfällt auf Beschwerden von juristischen und
natürlichen Personen gegen den FNS RF, wobei die
Steuerpflichtigen mehr als 60% dieser Verfahren
gewinnen.
Somit verteidigen immer mehr Steuerzahler ihre Rechte
vor Gericht, angefochten werden vor allem Entscheidungen
der Steuerbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Gleichzeitig nimmt die Zahl der von den Steuerzahlern
gewonnenen Prozesse zu. Um aber einen Steuerprozess beim
Arbitragegericht zu gewinnen, muss sich das Unternehmen
nicht nur vor Gericht, sondern auch im Verlauf der
Steuerprüfung verteidigen können.
STEUERPRÜFUNGEN
Es gibt kaum ein Unternehmen, das nie mit
Steuerprüfungen zu tun hatte.
Nach der offiziellen Statistik der Steuerbehörden
werden im Rahmen kameraler bzw. auswärtiger
Steuerprüfungen bei 90-95 % der geprüften Unternehmen
Verstöße aufgedeckt. Als Folgen dieser Steuerprüfungen
werden aus x-beliebigem, oft rein formellem Grund
Steuern und Abgaben nachberechnet, Strafen und
Verzugszinsen erhoben, Bankkonten blockiert usw.
Der Föderale Steuerdienst Russlands hat in seiner
internen Übersicht der Steuerprüfungsergebnisse im Jahre
2012 festgestellt, dass die Qualität der Steuerkontrolle
und als Folge der durchschnittliche Umfang der
Nacherhebungen wesentlich gesunken sind. Im Jahre 2013
ist die Anzahl der Steuerprüfungen fast auf ein Viertel
gesunken. Betriebsprüfungen werden seltener
durchgeführt, die sind aber teurerer geworden. Das
Risiko einer Betriebsprüfung bei Unternehmen ist im
Vergleich zu 2012 kleiner geworden, jedoch sind
durchschnittliche Nachberechnungen aufgrund der
Steuerprüfung wiederum erhöht. Durchschnittlich werden
die Steuerbehörden 6 von 1000 Unternehmen überprüfen,
was 0,6% beträgt.
Im Jahre 2013 sind zahlreiche Änderungen ins
Steuergesetzbuch und andere Rechtsakte eingetragen, was
die Möglichkeiten des FNS im Bereich der Steuerkontrolle
wesentlich erweitert. Föderales Gesetz Nr. 134-FZ „Über
Eintragung der Änderungen in einzelne Rechtsakte RF im
Teil der Bekämpfung ungesetzlicher Finanztransaktionen“
vom 28.06.2013 und Föderales Gesetz Nr. 153-FZ „Über
Eintragung von Änderungen in den Ersten Teil des
Steuergesetzbuches RF“ vom 02.07.2013 erweitern die
Befugnisse der Steuerbehörden die Unterlagen und
Informationen zu beantragen und schreiben die Pflicht
der Steuerzahler und der Banken fest derartige Anträge
zu beantworten und die Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
In diesem Zusammenhang hat der FNS vor, die Qualität der
Prüfungsmaßnahmen zu erhöhen, wozu die
Rechtspflegeorgane ihren Beitrag leisten werden. Es wird
die Möglichkeit geprüft, Bedienstete der Organe des
Inneren zu kameralen Steuerprüfungen hinzuziehen und mit
Vollmachten von Bediensteten der Steuerbehörden
auszustatten.
Der Föderale Steuerdienst Russlands hat in seinem
Schreiben Nr. AS-4-2/14007 vom 24. August 2012
mitgeteilt, dass die Steuerinspektoren die Mitarbeiter
der Rechtspflegeorgane (d.h., des Innenministeriums) zu
Steuerprüfungen hinzuziehen müssen, wenn ein
unbegründeter Antrag auf Mehrwertsteuererstattung
gestellt wird oder der Steuerpflichtige in
„Steuerflucht-Modelle“ verwickelt ist, außerdem auch
beim Nachweis eines fingierten bzw. absichtlichen
Konkurses.
Neben dem Ausbau der Zusammenarbeit mit den
Rechtspflegeorganen erweitern die Steuerbehörden ihr
eigenes Instrumentarium für die Steuerprüfung. Das
Finanzministerium Russlands hat in seinem Schreiben Nr.
03−02−07/1−206 vom 29. August 2012 mitgeteilt, dass die
Steuerbehörden berechtigt sind, von der Bank Unterlagen
nicht nur vom Vertragspartner des zu kontrollierenden
Steuerpflichtigen, sondern auch von Vertragspartnern
dieses Vertragspartners zu verlangen. Das
Finanzministerium hat außerdem die Aufforderung der
Steuerbehörden, Unterlagen über die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen von dessen Mitarbeitern zu erhalten,
für rechtmäßig erklärt (Schreiben des Finanzministeriums
Russlands Nr. 03−02−08/58 vom 18. Juli 2012).
Unter anderem wird die staatliche Kontrolle im Bereich
der Bekämpfung von Scheinfirmen verstärkt. Neben den
Rechtspflegeorganen werden sich mit dem Problem der
Scheinfirmen auch die Banken auseinandersetzen. Die
Zentralbank der RF hat im Schreiben Nr. 90-T vom 28.
Juni 2012 allen Kreditinstituten vorgeschrieben, die
juristischen und faktischen Anschriften abzugleichen.
Für diese Zwecke sollen die Kreditinstitute den Service
der Internetseite des FNS Russlands (www.nalog.ru) nutzen: „Angaben über juristische Personen, mit denen es
unter der von ihnen angegebenen Adresse, die ins
Einheitliche Staatsregister der juristischen Personen
aufgenommen wurde, keine Verbindung gibt“.
Falls der Kunde in dieser Datenbank auftaucht, darf die
Krediteinrichtung keine elektronischen Zahlungsaufträge
durchführen, sondern lediglich in Papierform
eingereichte. Über alle Transaktionen solcher Kunden
muss die Krediteinrichtung den
Föderalen Dienst
für
Finanzmonitoring
(Rusfinmonitoring) benachrichtigen. Wenn das Unternehmen
unter der juristischen Anschrift nicht präsent ist, gilt
dies als Grund für eine Ablehnung des
Kontoeröffnungsantrags. Diese Anweisungen der
Zentralbank Russlands beruhen auf den Vorschriften des
Föderalen Gesetzes Nr. 115-FZ „Über die
Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung" vom 7. Juli 2001.
In den letzten Jahren haben die Steuerbehörden in
Russland bei der Beweiserhebung gegen Scheinfirmen aktiv
IP-Adressen der Verhandlungspartner des zu
kontrollierenden Steuerpflichtigen beantragt. Die
Information über die IP-Adressen, von denen das
Bankkonto der Partner des kontrollierbaren
Steuerpflichtigen verwaltet wird, gibt den Steuer- und
Rechtspflegeorganen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass
das Bankkonto dieser Vertragspartner vom Büro des
jeweiligen Steuerpflichtigen aus verwaltet wurde.
Der oben angeführte Maßnahmenkatalog zeugt davon, dass
die Steuerbehörden demnächst eine Verschärfung der
Steuerprüfungen beabsichtigen. Wenn man jedoch die
eigenen Rechte und die der Steuerbehörden kennt und die
Vorschriften des russischen Steuerrechts befolgt, muss
man eine Steuerprüfung nicht fürchten. Es ist wichtig,
nicht zu zögern, die eigenen Rechte in Streitprozessen
gegen die Steuerbehörden zu verteidigen.
PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN
Es gibt zwei Arten der Steuerprüfungen: kamerale und
auswärtige Prüfung (auch Betriebsprüfung genannt).
Kamerale Steuerprüfungen erfolgen bei den Steuerbehörden
selbst aufgrund der von dem Steuerpflichtigen
eingereichten Steuererklärungen und Unterlagen. Eine
Betriebsprüfung wird am Sitz des zu prüfenden
Steuerpflichtigen auf Grundlage einer Entscheidung des
Leiters der Steuerbehörde bzw. seines Stellvertreters
durchgeführt und gehört zu den stressigsten Ereignissen
im Leben jedes Unternehmens. Allerdings können einige
Schwierigkeiten bereits bei der Vorbereitung auf das
Treffen mit den Amtsträgern der Steuerbehörde rechtmäßig
vermeiden werden.
Im Folgenden sind einige praktischen Empfehlungen zur
Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung aufgelistet:
Ø
Gemäß Pkt. 4 Art. 89 SteuerGB der RF dürfen nur die drei
Kalenderjahre geprüft werden, die dem Jahr des
Prüfungstermins vorangingen.
Ø
Es ist zu beachten, dass gemäß Pkt. 5 Art. 89 SteuerGB
der RF eine allgemeine Beschränkung der Zahl der
auswärtigen Steuerprüfungen vorgesehen ist: im Laufe von
einem Kalenderjahr dürfen die Steuerbehörden nicht mehr
als eine Steuerprüfung durchführen (unabhängig von den
zu prüfenden Steuer bzw. Steuerperiode), eigenständige
Betriebsprüfungen von Niederlassungen und Repräsentanzen
werden dabei jedoch nicht berücksichtigt.
Ø
Von den Mitarbeitern der Steuerinspektion, die eine
auswärtige Steuerprüfung durchführen, können die
Dokumente, die ihre Befugnisse bestätigen, sowie der
Beschluss über die Durchführung der auswärtigen
Steuerprüfung verlant werden.
Ø
Ein solcher Beschluss hat folgende im Pkt. 2 Art. 89
SteuerGB der RF angeführte obligatorische Angaben
zu enthalten:
·
vollständige bzw. kurze Bezeichnung des
Steuerpflichtigen;
·
Prüfungsgegenstand, d.h. die Steuern, bei denen
überprüft wird, ob sie korrekt ermittelt und pünktlich
bezahl wurden;
·
Prüfungszeitraum;
·
Angaben über die prüfenden Steuerbeamten
(Dienststellung, Vor- und Nachname).
Ein fehlerhaft erstellter Beschluss ermöglicht es dem
Steuerzahler, Zeit zu gewinnen.
Bei der Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung sind einige
Vorab-Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten:
Ø
Es ist empfehlenswert, vorab Dokumentenüberprüfung
durchzuführen. Dabei muss den Originalen der Unterlagen
besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da eben diese
für die Steuerbehörden und das Gericht als Beweise
gelten werden. Gemäß den Anforderungen des russischen
Rechts gelten einfache Kopien nicht als Beweise bei
Gericht oder den Steuerbehörden.
Ø
Es ist wünschenswert, dass man die Unterlagen den
Steuerinspektoren gemäß Aktenverzeichnis vorlegt, um
erstens bei dem großen Umfang der Dokumente die
Möglichkeit zu haben, festzustellen und zu analysieren,
für welche Unterlagen sich die Prüfenden interessieren,
zweitens um sich die Aufgabe bei der Zurückgabe der
Unterlagen zu erleichtern und drittens, um falls
notwendig zu beweisen, dass diese Unterlagen bereits
vorgelegt wurden.
Ø
Es ist auch vorteilhafter (sofern nichts anderes
vorgesehen ist), bei der Steuerprüfung die Kopien der
Unterlagen vorzulegen, da das Unternehmen in diesem Fall
einige Tage Zeit für deren Anfertigung hat.
Ø
Die Kopien müssen ordnungsgemäß beglaubigt werden. Nach
Ansicht des Finanzministeriums Russlands, die im
Schreiben Nr. 03-02-07/1-22 vom 11. Mai 2012 geäußert
wurde, muss jede Kopie einzeln beglaubigt werden, nicht
die Belegablage insgesamt (GOST R 6.30-2003). Wenn es
erforderlich ist, Originale vorzulegen, muss
voraussichtlich geprüft werden, dass auf den Originalen
keine Eintragungen und Notizen des Buchhalters vorhanden
sind.
Ø
Es ist empfehlenswert, für die Steuerinspektoren einen
einzelnen Raum vorzubereiten.
Ø
Es ist wünschenswert, eine Schulung für alle Mitarbeiter
inkl. IT-Abteilung durchzuführen. Die Mitarbeiter dürfen
ohne Erlaubnis des Buchhalters oder eines
Bevollmächtigten für die Zusammenarbeit mit den
Steuerinspektoren letzteren keine Informationen
offenlegen. Im Notfall dürfen die Mitarbeiter sich nur
zu ihren Arbeitspflichten äußern.
Ø
Es ist sehr empfehlenswert, eine Abstimmung mit den
Steuerbehörden durchzuführen und bei Bedarf Gebühren und
Bußgelder nachzuzahlen. Dies hilft, Strafsanktionen zu
vermeiden.
Ø
Es ist wichtig, Beweise für Geschäfte vorab
vorzubereiten, deren Schlüssigkeit von den
Steuerinspektoren angezweifelt werden könnte. Dazu
können Gesetze, Schreiben des FNS, des
Finanzministeriums Russlands, Antworten der
Steuerinspektionen auf Anträge und Gerichtspraxis
zählen.
Ø
Wenn noch genug Zeit bleibt, kann man sich mit einem
schriftlichen Antrag auf Rechtsbelehrung zur Anwendung
des Steuerrechts an das Finanzministerium Russlands oder
den FNS Russlands wenden und dann entsprechend der
erhaltenen Antwort handeln. Gerade diese Behörden sind
gemäß Unterpkt. 4 Pkt. 1 Art. 32 und Pkt. 2 Art. 34
SteuerGB der RF bevollmächtigt, die Steuergesetzgebung
zu erläutern.
Ø
Es ist wichtig, dass die erhaltene offizielle Antwort
von einem Beauftragten der Finanz- bzw. Steuerbehörde
unterzeichnet wurde. Nach Pkt. 8 Art. 75 SteuerGB der RF
wird der Steuerpflichtige von allen Strafen für die
gesamte Verzugszeit befreit, falls er nach schriftlicher
Rechtsbelehrung der Finanz- bzw. Steuerbehörde handelte.
Ø
Die Betriebsprüfung dauert gemäß SteuerGB grundsätzlich
zwei Monate. Die Prüfungsfrist kann jedoch unterbrochen
oder auch verlängert werden.
Ø
Die Dauer der Betriebsprüfung kann bis auf vier Monate,
in Sonderfällen auch auf bis zu sechs Monate verlängert
werden.
Ø
Die Gesamtdauer einer Unterbrechung der Betriebsprüfung
darf sechs Monate nicht überschreiten. Falls die
Steuerprüfung aufgrund der Informationsbeschaffung von
ausländischen Staatsbehörden im Rahmen von
internationalen Abkommen unterbrochen wurde und im Laufe
von sechs Monaten die erforderliche Information nicht
erhalten wurde, kann die Dauer der Unterbrechung der
Steuerprüfung um weitere drei Monate verlängert werden.
Ø
Die Steuerbehörde kann die auswärtige Steuerprüfung
unterbrechen in Bezug auf:
·
Erhalt von Unterlagen (Information);
·
Informationsbeschaffung von ausländischen Staatsbehörden
im Rahmen von internationalen Abkommen;
·
Begutachtung;
·
Übersetzung von Unterlagen des Steuerpflichtigen ins
Russische.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Betriebsprüfungen
in Russland relativ lange dauern. In unserer Praxis gab
es Fälle, in denen eine solche Prüfung des Mandanten ca.
12-15 Monate dauerte.
Nach den Ergebnissen der auswärtigen Steuerprüfung wird
ein Akt zusammengefasst, in dem die Verstöße angegeben
sind, die im Rahmen der durchgeführten Prüfung
festgestellt wurden. Diesen Akt kann der
Steuerpflichtige innerhalb von einem Monat nach Erhalt
bei den Steuerbehörden schriftlich beanstanden und im
Weiteren seine Position bei der Verhandlung der
eingereichten Widerspruchserklärung vor der
Steuerbehörde verteidigen. Ab diesem Zeitpunkt fängt
praktisch ein Steuerprozess an.
Nach unserer Meinung riskiert ein Unternehmen, wenn es
sich einmal von der Steuerinspektion gängeln lässt und
alle Ansprüche widerstandslos akzeptiert, zur „Melkkuh“
zu werden. Für die Steuerinspektion ist es wichtig,
ihren Plan für Nachberechnungen für den Staatshaushalt
zu erfüllen, deswegen wird sie das Unternehmen immer
wieder bestrafen. Um dies zu vermeiden, muss das
Unternehmen gleich nach Erhalt des Prüfungsaktes (noch
besser nach Erhalt der Entscheidung über die
Durchführung der Steuerprüfung) eine ausgewogene
Strategie erarbeiten und einen qualifizierten
Spezialisten einbinden, damit dieser mögliche Risiken
und Chancen einschätzt. Wie die Praxis zeigt, ermöglicht
es dies den Unternehmen, in Zukunft viel Geld zu sparen. Der Erhalt des Steuerprüfungsaktes (mit der Aufforderung,
Steuern und Bußgelder nachzuzahlen) sowie der
Strafsanktionen ist eine wichtige Phase für das
Unternehmen, weil gerade nach den Ergebnissen der
Prüfung von Beanstandungen eine Entscheidung über die
Belangung für Steuervergehen oder über den Widerruf der
Belangung getroffen wird.
Wir empfehlen unseren Mandanten, sich beim
Nicht-Einverständnis mit dem Akt so schnell wie möglich
auf die Verteidigung der eigenen Position und auf die
Einreichung aller Beweise bei der Steuerbehörde
vorzubereiten. Den Akt kann der Steuerpflichtige
innerhalb von einem Monat ganz oder teilweise
beanstanden.
Gemäß Pkt. 1 Art. 101 SteuerGB der RF sind schriftliche
Beanstandungen vom Leiter der Steuerbehörde oder seinem
Stellvertreter zu prüfen. Innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Beanstandung
(einem Monat) hat die Steuerbehörde eine endgültige
Entscheidung über die Ergebnisse der Steuerprüfung zu
treffen. Diese Frist kann um höchstens einen Monat
verlängert werden. Falls das Unternehmen nach dem
Fälligkeitstermin keine Entscheidung erhalten hat, muss
es sich möglichst schnell an die Steuerbehörde wenden
und diese Entscheidung erhalten, um die Anfechtungsfrist
nicht zu versäumen.
Die Entscheidung tritt innerhalb von einem Monat nach
Aushändigung in Kraft. Gemäß Pkt. 9 Art. 101 SteuerGB
der RF muss die Entscheidung innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach deren Verhängung dem Steuerpflichtigen
ausgehändigt werden. Falls die Entscheidung dem
Steuerpflichtigen nicht ausgehändigt werden kann, wird
sie an die juristische Anschrift des Unternehmens per
Einschreiben versendet und gilt nach Ablauf von sechs
Arbeitstagen nach Versand als zugestellt (erhalten).
Beim Nicht-Einverständnis mit der Entscheidung ist es
wichtig, innerhalb von einem Monat eine Berufungsschrift
bei der übergeordneten Steuerbehörde einzureichen
(vorgerichtliche Berufung). Wenn die Berufung gegen die
Entscheidung der Steuerbehörde eingereicht ist, wird die
Entscheidung erst nach ihrer Bestätigung ganz oder
teilweise durch die übergeordnete Steuerbehörde in Kraft
gesetzt.
Die vorgerichtliche Berufung gegen die Entscheidung der
Steuerbehörde bei der übergeordneten Steuerbehörde ist
eine obligatorische Voraussetzung für die weitere
Anrufung des Gerichts und in Russland bereits seit vier
Jahren in Kraft. Seit 2014 ist dieses Verfahren
obligatorisch für die Anfechtung aller Entscheidungen
der Steuerbehörden, ihrer Handlungen und Unterlassung.
Die Einführung der vorgerichtlichen Buchprüfung im Jahre
2009 verfolgte das Ziel, Konflikte zwischen dem FNS
Russlands und den Steuerpflichtigen sowie die Anzahl der
Steuerprozesse zu reduzieren, um die Belastung der
Gerichte zu verringern. Laut Angaben des FNS Russlands
ist die Anzahl der Prozesse tatsächlich um 13 %
gesunken. Aber die Tatsache, dass in Jahren 2011-2013
nur 15 % der Berufungen gegen Entscheidungen von den
übergeordneten Steuerbehörden stattgegeben wurden und
über 50 % der übrig gebliebenen Entscheidungen vom
Gericht aufgehoben wurden, zeugt davon, dass die
vorgerichtliche Buchprüfung die Qualität der Arbeit der
Steuerinspektionen mitnichten verbessert hat.
Die Wirksamkeit der gerichtlichen Berufung gegen die
Entscheidungen und Handlungen der Steuerbehörden bleibt
in Russland wesentlich höher, als die der
vorgerichtlichen Berufung. Dies bezeugt auch unsere
juristische Praxis. Üblicherweise wird die Summe der
Nachberechnungen der Steuer von der übergeordneten
Steuerbehörde im Laufe der vorgerichtlichen Berufung nur
ein wenig reduziert. Dabei werden nur offensichtliche
Fehler der untergeordneten Steuerbehörde berichtigt.
Daher bleibt oft nichts anderes übrig, als jene wenigen
positiven Momente der vorgerichtlichen Verhandlung der
Steuerprozesse auszunutzen. Erstens ermöglicht es das
geltende Anfechtungsverfahren, die Abbuchung aller
berechneten Summen bis zur Behandlung der Anfechtung zu
vermeiden. Zweitens erhält der Steuerpflichtige die
Möglichkeit, sich auf den Steuerprozess bei Gericht
gründlich vorzubereiten: noch einmal alle Argumente
abzuwiegen, ausgehend von der Rechtsprechung den
Prozessausgang einzuschätzen, genau zu analysieren,
welche Beweise und Unterlagen man gleich vorlegt und
welche erst vor Gericht. Drittens schaffen eine richtig
angefertigte Anfechtung, eine durchdachte Einstellung
sowie gut vorbereitete Beweise eine gute Grundlage für
erfolgreiche Verteidigung vor Gericht, was die weiteren
Kosten bei der Gerichtsverhandlung reduzieren kann.
Die meisten Steuerprozesse lassen sich in drei Gruppen
einteilen. Die häufigsten unter ihnen sind die
Beanstandungen gegen nichtnormative Akte der
Steuerbehörden über die steuerliche Belangung (oder
Widerruf der Belangung). Zur zweiten Gruppe gehören
Prozesse in Bezug auf die Beitreibung von Steuern,
Verzugszinsen und Bußgeldern. Zur dritten Gruppe gehören
Steuerrückerstattungen (darunter Rückerstattung von
Mehrwertsteuer). Jede Gruppe hat eigene Besonderheiten,
die aber im Rahmen dieses kurzen Leitfadens nicht
ausführlich betrachtet werden können.
An dieser Stelle möchten wir einen der wichtigsten Gründe
erwähnen, der seit mehreren Jahren zu zahlreichen
Steuerprozessen in Russland führt. Es handelt sich um
Einwendungen der Steuerbehörden in Bezug auf Geschäfte
des Steuerpflichtigen mit Geschäftspartnern, die ihre
Steuerverpflichtungen nicht erfüllen und daher als
„unredliche Geschäftspartner“ bezeichnet werden. Dabei
weisen die Steuerbehörden darauf hin, dass der
Steuerpflichtige keine Sorgfalt bei der Auswahl des
Geschäftspartners gezeigt hat, in der Folge verhängen
sie Nachberechnungen der Mehrwert- bzw. Gewinnsteuer,
Verzugszinsen sowie Bußgelder und andere Sanktionen. In
der Regel sind diese Nachberechnungen erheblich.
Wir haben große Erfahrung in der Vertretung unserer
Mandanten vor Steuerbehörden und vor Gericht in
Prozessen in Verbindung mit Unvorsichtigkeit bei der
Wahl des Vertragspartners. In den vergangenen Jahren
haben wir einen großen internationalen Konzern vor den
russischen Arbitragegerichten vertreten, dem die
Steuerbehörde den beantragten Vorsteuerabzug i.H.v. 53
Millionen Rubel verweigert und darüber hinaus in Bezug
auf diese Summe noch Verzugszinsen und Strafsanktionen
nachberechnet hatte, da dem Konzern fehlende Sorgfalt
bei der Auswahl des Geschäftspartners nachgewiesen
wurde.
Der Konzern ist in der Forstwirtschaft tätig. Um
Holzprodukte herzustellen, erwirbt der Konzern Holz in
großem Umfang. Die Steuerbehörden haben den beantragten
Vorsteuerabzug beim Holzerwerb abgelehnt. Laut
Steuerinspektion hatte der Konzern keine Sorgfalt bei
der Auswahl des Geschäftspartners gezeigt: er hat die
Identität und Befugnisse der Personen, die von seinem
Geschäftspartner beauftragt wurden, den Vertrag
abzuschließen und zu unterzeichnen sowie die Waren zu
übergeben/übernehmen, nicht überprüft; die Personen, die
als Gründer und Leiter des Geschäftspartners vorgestellt
worden waren, wurden nicht als solche identifiziert; die
Unterlagen wurden von nicht bevollmächtigten oder nicht
festgestellten Personen im Namen des Geschäftspartners
unterzeichnet und enthalten fehlerhafte Angaben.
Bei der Vorbereitung auf das Gerichtsverfahren haben wir
sehr sorgfältig die Verfahrensposition des Konzerns
herausgearbeitet und zusätzliche Beweise dafür
gesammelt, dass der Konzern doch die ordnungsgemäße
Sorgfalt bei der Auswahl des Geschäftspartners gezeigt
hatte. Im Endeffekt sah die Verfahrensposition des
Konzerns wie folgt aus: Gemäß SteuerGB der RF kann der
Steuerpflichtige nicht für Handlungen eines Dritten
haften. Alle mit dem Geschäftspartner abgeschlossenen
Verträge wurden erfüllt, Geldmittel wurden auf das Konto
der Geschäftspartner überwiesen, die Glaubwürdigkeit der
Geschäftsvorfälle wird von den Steuerbehörden nicht
bezweifelt.
Gemäß Pkt. 10 des Entscheids Nr. 53 des Plenums des
Obersten Arbitragegerichts vom 12. Oktober 2006 gilt die
Verletzung von Verpflichtungen durch den
Geschäftspartner des Steuerpflichtigen nicht als Beweis
der Unbegründetheit des Steuervorteils für den
Steuerpflichtigen. Der Steuervorteil kann als
ungerechtfertigt anerkannt werden, falls die
Steuerbehörde nachweist, dass der Steuerpflichtige nicht
sorgfältig und vorsichtig handelte und von den
Pflichtverletzungen seines Geschäftspartners aufgrund
von Wechselbeziehungen und Verbindungen zwischen den
beiden Parteien wusste.
Im Rahmen der Vorbereitung auf Gerichtsverfahren haben wir
mehrere Ersuchen bei den Regionalen
Untersuchungsverwaltungen des Ermittlungskomitees der RF
eingereicht, damit uns die Ergebnisse der Ermittlung der
Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von zwei
Geschäftspartnern gemäß Teil 4 Art. 159 StGB der RF
(groß angelegter Betrug) mitgeteilt wurden. Die
erhaltenen Antworten von der Regionalen
Untersuchungsverwaltung des Ermittlungskomitees der RF
dienten dann als wichtiger Beweis des Fehlens von
Wechselbeziehungen und Verbindungen zwischen dem Konzern
und seinen Geschäftspartnern.
Dabei hat die Steuerbehörde nicht bewiesen, dass der
Konzern von den Verletzungen des Steuerrechts durch die
Geschäftspartner wusste oder hätte wissen muss. Gemäß
Pkt. 6 Art. 169 SteuerGB der RF ist der Konzern nicht
verpflichtet, die Einhaltung der Steuergesetzgebung
durch seine Lieferanten zu kontrollieren und die
Unterschriften auf Originalen begutachten lassen.
Der Konzern hat bei dem Arbitragegericht die Beweise
eingereicht, dass er ordnungsgemäße Sorgfalt gezeigt und
sich über die Rechtsfähigkeit der Geschäftspartner und
die Beschlussfähigkeit ihrer Vertreter vergewissert
hatte. Beim Abschluss des Liefervertrages wurden von den
Geschäftspartnern Kopien der Satzungsunterlagen, der
Registrierungsdokumente, der Steueranmeldungen, des
Auszugs aus dem einheitlichen Staatsregister, Kopien der
Personalausweise der Geschäftsführer der
Geschäftspartner, der Einstellungsanordnungen, des
Vertrags über den Erhalt von Waren von Vorlieferanten
und anderes verlangt.
Außerdem haben wir bei Gericht die Beweise dafür
eingereicht, dass die Steuerbehörden keine Forderungen
gegen diese Geschäftspartner geltend gemacht haben. Die
Verwaltung der Geschäftspartner wurde früher nicht
disqualifiziert oder ins Register der disqualifizierten
Personen eingetragen, d.h. sie waren berechtigt,
Führungsstellen in Unternehmen zu bekleiden. Die
Antworten vom Ministerium für innere Angelegenheiten der
RF auf unsere Ersuchen wurden als entsprechende Beweise
von uns ebenfalls bei Gericht eingereicht.
Dabei hat die Steuerbehörde nicht nachgewiesen, dass die
Tätigkeit des Konzerns auf Steuervorteile und die
Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern, die ihre
Steuerverpflichtungen nicht erfüllen, ausgerichtet war.
Im Gegenteil haben wir vor Gericht analytische Tabellen
mit allen Geschäftspartnern des Konzerns eingereicht.
Aus diesen Tabellen war offensichtlich, dass die von den
strittigen Geschäftspartnern eingekaufte Menge Holz
nicht grundlegend für den Konzern war und nicht mehr als
12% mengenmäßig und 13% kostenmäßig betrug. Die Anzahl
der Holzlieferanten lag bei über 170 pro Jahr.
Des Weiteren haben wir auch die Vernehmungsprotokolle der
Verwaltung und der Gründer der Geschäftspartner
erfolgreich angefochten. Die Zeugenaussagen waren
widersprüchlich. Bei der komplexen Behandlung der
Vernehmungsprotokolle wurde offensichtlich, dass der
Konzern tatsächlich und rechtmäßig Holzproduktion bei
strittigen Geschäftspartnern erworben hatte. Die
Entscheidung der Steuerinspektion in Bezug auf
steuerliche Belangung des Konzerns angesichts der
Nachberechnung der MwSt i.H.v. 53 Millionen Rubel und
entsprechender Verzugszinsen und Bußgelder wurde durch
Entscheidung des Arbitragegerichtes erster Instanz und
des Gerichtes der Apellationsinstanz für unwirksam
erklärt. Nach unserer Meinung wurde der Erfolg des
Konzerns vor dem Arbitragegericht durch die richtig
ausgearbeitete Verfahrensposition und die gesammelten
Beweise ermöglicht.
STEUERPROZESSE: STRAFRECHTLICHE BELANGUNG FÜR
STEUERHINTERZIEHUNG
Außer der im SteuerGB festgelegten Normvorschriften über
Steuerverstöße enthält das Strafgesetzbuch der RF
Vorschriften, welche die strafrechtliche Belangung für
Verstöße im Bereich der Steuer- und Abgabenzahlung
vorsieht:
ü
Steuer- und Abgabenhinterziehung für natürliche Personen
(Art. 198 StGB der RF);
ü
Steuer- und Abgabenhinterziehung für juristische
Personen (Art. 199 StGB der RF);
ü
Nichterfüllung der Verpflichtungen des Steueragenten
(Pkt. 1 Art. 199 StGB der RF);
ü
Verheimlichung von steuerpflichtigen Geldmitteln oder
Vermögen einer Organisation oder eines
Einzelunternehmers (Pkt. 2 Art.199 StGB der RF).
Nach der Statistik des Ermittlungskomitees der RF ist
die Anzahl der untersuchten und verhandelten
Strafverfahren wegen Abgabendelikten in der letzten Zeit
reduziert worden. Im Jahr 2009 wurden in Russland 14642
Abgabendelikte registriert, wobei im Jahre 2011 nur
3367. Im Vergleich zu Anfang 2000er ist die Anzahl der
untersuchenden Abgabendelikte fast um das Dreißigfache
reduziert.
Als Hauptgrund für diesen rasanten Rückgang der Anzahl
von registrierten Abgabedelikten ist die Verabschiedung
des Föderalen Gesetzes Nr. 407-FZ vom 6. Dezember 2011
zu nennen. Demgemäß dienen nur Akten, die von den
Steuerbehörden gemäß SteuerGB für die Entscheidung der
Frage über Einleitung eines Strafverfahrens eingereicht
wurden, als Anlass für die Einleitung eines
Strafverfahrens. Das heißt, dass die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Abgabendelikte nur dann ist, wenn
die Entscheidung der Steuerbehörde bereits in Kraft
getreten ist.
Wenn der Steuerpflichtige mit der Entscheidung der
Steuerbehörde nicht einverstanden ist und diese
anfechtet, ist die Zeit für die vorgerichtliche und im
Weiteren gerichtliche Verhandlung zu berücksichtigen.
Erst danach kann die Entscheidung der Steuerbehörde in
Kraft treten und erst dann ist die Steuerbehörde
berechtigt, soweit die Rechtsgrundlagen vorhanden sind,
das Verfahren an die zuständigen Organe des
Ermittlungskomitees zu verweisen.
Im Zusammenhang mit dem rasanten Rückgang der Anzahl der
Strafverfahren und einem erheblichen Mangel an
strafrechtlichen Maßnahmen gegen Steuerhinterzieher
werden in Russland neue Änderungen der Gesetzgebung
vorbereitet, die
den
Kampf gegen
Steuerhinterziehung verschärfen werden. Im Jahre 2013 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf bei
der Staatsduma eingereicht, demgemäß die
Rechtsschutzorgane berechtigt werden,
Steuerstrafverfahren im allgemeinen Verfahren, das von
der strafprozessrechtlichen Gesetzgebung vorgesehen ist,
einzuleiten. Als Anlass zur Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens kann eine Mitteilung einer
x-beliebigen Person sein, nicht unbedingt einer für die
Steuer- und Gebührenwesen zuständigen staatlichen
Behörde. Inkrafttreten eines solchen Gesetzes bedingt
ergänzende Stärkung der Schutzfunktionen des
Unternehmens.
SCHADENERSATZ FÜR SCHÄDEN DURCH
RECHTSWIDRIGE HANDLUNGEN (UNTERLASSUNGEN) DER
STEUERBEHÖRDEN
Die Anrufung des Gerichts ist ein wichtiger Schritt für
jedes Unternehmen, weil dadurch erhebliche Kosten
entstehen können. Wenn jedoch die Position des
Unternehmens auf dem Gesetz beruht, mit Beweisen
begründet ist und das Unternehmen von der Richtigkeit
der eigenen Position überzeugt ist, ist die Anrufung des
Gerichtes sehr sinnvoll. Wenn das Unternehmen den
Prozess vor Gericht gewinnt, hat die unterliegende
Partei, d.h. die Steuerbehörde, die Gerichtskosten im
wesentlichen Maße zu entschädigen.
Erstens werden dem
Steuerpflichtigen, der den Prozess gewinnt, die
Verwaltungsgebühren in voller Höhe zurückerstattet
(Art. 110 Arbitragegerichtsordnung der RF). Bei
Streitverfahren über die Anfechtung der nichtnormativen
Akte der Steuerbehörden werden die Verwaltungsgebühren
auch dann in voller Höhe zurückerstattet, wenn das
Gericht die Klageansprüche teilweise befriedigt hat.
Zweitens ist gemäß Art. 21 und 35 SteuerGB der RF der
Steuerpflichtige berechtigt,
den Ersatz der
Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen (Unterlassungen) der Steuerbehörden
oder ihrer Amtsträger entstehen, in voller Höhe zu
beantragen.
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte noch sehr
ungern Entschädigungsansprüche von Unternehmen an die
Steuerbehörden befriedigen. In der Ablehnung eines
Antrags auf Schadenersatz wird in der Regel der Mangel
an Beweisen in Bezug auf den Schadensbetrag oder der
nicht nachgewiesene Kausalzusammenhang zwischen den
Schäden und den Handlungen der Steuerbehörde (ihrer
Amtspersonen) aufgeführt. Es wird aber festgestellt,
dass die Anzahl der Schadenersatzprozesse immer weiter
steigt. Seit 2009 erscheinen positive Entscheidungen des
Gerichts im Zusammenhang mit Klagen über den Ersatz von
erheblichen Schäden, die durch
rechtswidrige Handlungen (Unterlassungen) der
Steuerbehörden oder ihrer Amtspersonen
entstanden sind.
So hat „Valars SA“ (Schweiz) den Steuerprozess gegen den
Föderalen Steuerdienst Russlands im Jahr 2011 gewonnen
und Schaden i.H.v. 9 Millionen Rubel zurückerstattet
bekommen. Der Sachverhalt besteht darin, dass „Valars
SA“ (Schweiz) einen Vollstreckungsbescheid in Bezug
auf Schadenersatz
i.H.v. 16,5 Millionen Rubel und Verzugszinsen gegen die
OOO „Agro-Holding“ beim Gerichtsvollzugsdienst
eingereicht hatte. Dabei wusste „Valars SA“ (Schweiz),
dass die Schuldnerin (OOO „Agro-Holding“) in kurzer Zeit
aufgrund eines gewonnenen Gerichtsurteils die Erstattung
i.H.v. 10 Millionen Rubel bei den Steuerbehörden
beantragt.
Daher hat „Valars SA“ im Vorfeld beim Gerichtsvollzieher
ein Ersuchen eingereicht, alle Maßnahmen für die
Beitreibung der Geldmittel vom Schuldner zu ergreifen,
die dieser aus dem Staatshaushalt voraussichtlich
bekommen sollte. Der Gerichtsvollzieher hat durch seine
Anordnung die Steuerinspektion beauftragt, ihn im Falle
des Erhalts des Antrags der OOO „Agro-Holding“ auf
Mehrwertsteuerrückerstattung unverzüglich zu
benachrichtigen, unter Angabe des Datums der
Beschlussfassung in Bezug auf den Antrag sowie der Daten
des Verrechnungskontos, die der Steuerpflichtige in
seinem Antrag auf die Mehrwertsteuerrückerstattung
aufgeführt hat.
Als die OOO „Agro-Holding“ diesen Antrag bei der
Steuerbehörde eingereicht hatte, hatte die
Steuerinspektion einen Auszug aus dem Einheitlichen
Staatsregister in Bezug auf die OOO „Agro-Holding“ und
eine Auskunft über seine Konten mit Ausnahme des
Verrechnungskontos eingeholt, auf das dann die
Steuererstattung überwiesen wurde. Als Ergebnis wurde
Zeit verloren, und als der Gerichtsvollzieher den
Sachverhalt geklärt hatte, war auf diesem Konto von
Agro-Holding kein Geld vorhanden. Daher hat „Valars SA“
(Schweiz) vor Gericht geklagt, weil das Unternehmen
überzeugt war, dass durch
rechtswidrige Handlungen der Steuerinspektion die
Möglichkeit versäumt wurde, eine gerichtliche
Beitreibung der Geldmittel, die der Schuldner (Agro-Holding“)
von der Steuerinspektion bekommen hatte, durchzuführen.
Gemäß Entscheid des Berufungsschiedsgerichtes Nr. 15
vom 28. Juli 2011 und zusätzlichem Entscheid des
Berufungsschiedsgerichtes Nr. 15
vom 12. August 2011 (Fall Nr. A53-22220/2010)
wurden die Schäden i.H. v. 9 Millionen Rubel von dem
Föderalen Steuerdienst Russlands zugunsten der „Valars
SA“ (Schweiz) beigetrieben. Die Berufungsinstanz und das
Oberste Arbitragegericht der RF haben dieses Urteil
aufrechterhalten.
Die Betreibung des tatsächlichen Schadens von den
Steuerbehörden, die gesetzlich festegelegte Rechte und
Interessen von juristischen und natürlichen Personen
verletzen, ist eine effektive Einwirkungsmaßnahme auf
die Steuerbehörden. Die Unternehmen bekommen die
Möglichkeit, Schadenersatz für mehrere Fälle der
rechtswidrigen Handlungen der Steuerbehörden zu
erhalten. Drittens bietet das Gesetz den Steuerzahlern
die Möglichkeit,
von den Steuerbehörden Schadersatz für Aufwendungen für
Vertreterdienstleistungen beizutreiben, falls der
Steuerpflichtige den Gerichtsprozess gewonnen hat.
Das Verfassungsgericht der RF hat in seinem Entscheid Nr.
22-O vom 20. Februar 2002 angegeben, dass vom Gesetz
keine Beschränkungen für die Erstattung von
Vertreterdienstleistungen festgelegt worden sind.
Streitfälle werden von den Normen der
Arbitrageprozessordnung der RF (Art. 106, 110, 111)
geregelt. Außerdem gibt es allgemeinverbindliche
Rechtsansichten des Verfassungsgerichtes der RF
(Entscheide Nr. 454-O vom 21. Dezember 2004 und Nr.
355-O vom 20. Oktober 2005) sowie des Obersten
Arbitragegerichtes der RF (Informationsschreiben Nr. 82
des Vorstands des Obersten Arbitragegerichtes der RF vom
13. August 2004 und Nr. 121 vom 5. Dezember 2007), die
vorschreiben, dass die Kostenerstattung für
Vertreterdienstleistungen, die urkundlich belegt sind,
angemessen sein sollte. Die Angemessenheit wird dabei
vom Gericht bestimmt. Die Person, die die
Kostenerstattung für Vertreterdienstleistungen
beantragt, muss die Kostenhöhe und die Realität dieser
Ausgaben belegen. Die andere Partei (die Steuerbehörde)
ist berechtigt, die Übermäßigkeit dieser Ausgaben zu
beweisen. Gewöhnlich
wird die Grenze dieser Übermäßigkeit vom Gericht
festgestellt (bei Strafverfahren beträgt sie zwischen
100.000 und 1,5 Millionen Rubel).
Bei der Einschätzung der Kostenhöhe für
Vertreterdienstleistungen müssen solche Faktoren, wie
Komplexität des Sachverhalts, Umfang der Beteiligung des
Vertreters an diesem Prozess, Prozessdauer, Verhältnis
der Ausgaben zum ganzen Umfang der verteidigten
Rechtsgüter, Preise für juristische Dienstleistungen in
dieser Region etc. berücksichtigt werden. In der Praxis
aber hat das Gericht bei großen Summen die Frage „nach
der Angemessenheit“ dieser Ausgaben gestellt und im
Ergebnis wurden die Kosten für Vertreterdienstleistungen
auf einen Bruchteil der tatsächlichen Ausgaben
reduziert.
Mit der Zeit hat das Oberste Arbitragegericht seine Praxis
verändert, die Kriterien der „Angemessenheit“ der
Gerichtskosten wurden verändert, man hat sich auf die
Normung und Minimalisierung der Preise für die
juristischen Dienstleistungen verzichtet. In den Jahren
2011 und 2012 wurden viele wichtige Prozesse verhandelt,
die eine entscheidende Bedeutung für die weitere
Rechtsprechung in diesem Bereich hatten.
So hat Aelita Software Corporation den Prozess gegen die
Bezirksübergreifende Steuerinspektion in Bezug auf den
Klageantrag von Aelita auf die steuerliche Belangung
beim Arbitragegericht der Stadt Moskau gewonnen (die
Höhe der Nachberechnungen der Mehrwert- bzw.
Gewinnsteuer betrug 24 Millionen, noch dazu
Verzugszinsen und Strafen). Die Gerichte der Berufung-
und Kassationssinstanzen haben dieses Urteil
aufrechterhalten.
Danach hat Aelita den Antrag auf den Schadenersatz für
die Vertreterdienstleistungen (2,89 Millionen Rubel) bei
dem Arbitragegericht eingereicht. Der Antrag wurde durch
Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau in
voller Höhe bewilligt. Das Gericht der ersten Instanz
war davon ausgegangen, dass das Unternehmen die
Glaubwürdigkeit und Höhe der Kosten sowie deren
Angemessenheit urkundlich belegt hat, die
Steuerinspektion hingegen hat die Übermäßigkeit dieser
Ausgaben weder begründet noch bewiesen. Die Gerichte der
Berufungs- und Kassationsinspektionen haben jedoch den
Entscheid des Gerichtes der ersten Instanz abgeändert,
da sie den Kostenumfang für Vertreterdienstleistungen
i.H.v. 2,89 Millionen Rubel als unvernünftig
eingeschätzt haben, wodurch von der Steuerinspektion nur
100.000 Rubel beigetrieben wurden.
Durch Verordnung Nr. 16067 des Vorstands des Obersten
Arbitragegericht der RF vom 15. März 2012 wurden die
Entscheide der Berufungs- und Kassationsinstanzen
außer Kraft gesetzt, der Entscheid des
Arbitragegerichtes der Stadt Moskau vom 9. März 2011
wurde aufrechterhalten und ist rechtskräftig geworden.
Dabei hat das Oberste Arbitragegericht der RF betont,
dass die Aelita Software Corporation als Grundlage für
die Notwendigkeit der Erstattung der Gerichtskosten den
Dienstleistungsvertrag samt Zusatzvereinbarung, den
Transportvertrag samt Zusatzvereinbarung und das
Übergabe- sowie Transportprotokoll vorgelegt hat. In den
in die Akten aufgenommenen Berichten der Aelita wurden
folgende Handlungen aufgelistet: Handlungen der
Angestellten dieser Gesellschaft gemäß Vertrag, und zwar
Analyse der angefochtenen Entscheidung der Inspektion
und der Rechtsprechung, Ausarbeitung der Rechtsposition
in Bezug auf diesen Streitfall, Anfertigung des
Klageantrags und anderer Prozessdokumente, Vertretung
der Mandanteninteressen bei Gerichtsverhandlungen vor
drei Gerichtsinstanzen, Vorbereitung der Widersprüche
gegen Berufungs- und Kassationsanträge der Inspektion.
Die in die Akten aufgenommenen Zahlungsbelege beweisen
die Zahlung der für den Mandanten erbrachten
juristischen und logistischen Leistungen, die von den
jeweiligen Verträgen vorgesehen waren.
Um die Angemessenheit der Ausgaben für Bezahlung der
erbrachten juristischen Leistungen zu begründen, hat das
Unternehmen vor Gericht Angaben über den Stundensatz für
Vertreterdienstleistungen bei Rechtsanwaltskanzleien
vorgelegt, deren Stundensätze genauso hoch oder sogar
höher waren als der Stundensatz des Unternehmens, das
die Dienstleistungen für die Verhandlung dieses Falls
erbracht hatte.
Das Gericht der ersten Instanz hat diese Angaben
untersucht und ist daraufhin zur Schlussfolgerung
gekommen, dass die Ausgaben der Gesellschaft für die
juristischen Dienstleistungen mit den konkreten Phasen
der Streitverhandlung verbunden sind und angemessen im
Vergleich zu den Preisen für vergleichbare
Dienstleistungen bei anderen Rechtsberatungsunternehmen
des gleichen Niveaus sind (nach den Kriterien: Ruf,
Offenheit und Qualität der Dienstleistungen).
Bei der Festlegung der Summe der beizutreibenden
Gerichtskosten hat das Gericht der ersten Instanz auch
die Komplexität des Streitprozesses berücksichtigt.
Außerdem wurden Umstände wie das Fehlen einer
einheitlichen Praxis der Beilegung solcher
Strafverfahren bei den Arbitragegerichten
berücksichtigt.
Die obengenannte Verordnung des Vorstands des Obersten
Arbitragegerichts der RF ist sehr wichtig, weil außer
den Vorschriften, dass der Antragsteller die Tatsache
und die Höhe der Gerichtskosten während die
unterliegende Partei die Übermäßigkeit dieser beweisen
müssen, folgende Positionen enthalten sind:
Ø
Die Summe der Gerichtskosten, auf die letztendlich die
beantragten Forderungen reduziert werden kann, darf
nicht willkürlich sein. Das Urteil muss Begründungen der
Summe, die vom Gericht als angemessen eingeschätzt
wurde, enthalten. Die Prozessakten müssen die
Berechnungen und andere Beweise, die die Entscheidungen
des Gerichtes belegen, enthalten.
Ø
Die Beweise, Berechnungen und Begründungen der
Übermäßigkeit der Ausgaben müssen vor Gericht von der
unterliegenden Partei und nicht vom Gericht selbst
vorgelegt werden. Sogar bei erheblichen Kosten ist das
Gericht nicht berechtigt, die Summe als übermäßig (nicht
angemessen) zu betrachten und die Steuerbehörde von der
Begründung der Übermäßigkeit zu befreien.
Ø
Als Grundlage für die Angemessenheit der Ausgaben dienen
Information über Preise für ähnliche Dienstleistungen
bei anderen gleichrangigen Rechtsanwaltskanzleien. Dabei
kann die jeweilige Partei den Leistungserbringer
ausgehend von der Komplexität des Sachverhalts selbst
auswählen.
Neue Entscheide des Obersten Arbitragegerichts aus dem
Jahre 2013 bestätigen und verstärken übliche
Gerichtspraxis. OOO Shell Neft hat beim Gericht den Antrag auf Beitreibung von der Bezirksübergreifenden Steuerinspektion FNS Nr. 48 in der Stadt Moskau der Ausgaben in Höhe von RUB 2,75 Millionen, die mit der Streitverhandlung bei Arbitragegerichten verbunden sind, gestellt. (In Jahren 2009-2011 hat die Gesellschaft die Entscheidung der Steuerbehörde über steuerliche Belangung erfolgreich angefochten, wofür der Vertrag mit der Rechtsberatungskanzlei abgeschlossen wurde).
Der Antrag wurde durch Entscheid des Arbitragegerichtes
der Stadt Moskau teilweise (70 000 Rubel) bewilligt. Das
Arbitragegericht der Berufungsinstanz Nr. 9 und das
Föderale Arbitragegericht des Moskauer Bezirks haben den
Entscheid aufrechterhalten.
Bezugnehmend auf Verstoß gegen das Prinzip der Einheit der
Auslegung und Anwendung des Art. 110 der russischen
Arbitrageprozessordnung hat die Gesellschaft den Antrag
auf Überprüfung im Aufsichtsverfahren gestellt. Im
Entscheid Nr. VAS-8214/13 vom 27. August 2013 hat das
Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation
angegeben, dass bei der Urteilsbegründung über Änderung
des Betrags der zu erstattenden Kosten die Gerichte
nicht berechtigt sind, diese willkürlich zu reduzieren,
umso mehr wenn andere Partei keine Einsprüche erhebt und
keine Beweise der übermäßigen Kosten vorlegt.
Die Steuerbehörde hat als Beweis der übermäßigen Kosten
kommerzielle Angebote anderer Kanzleien vorgelegt, die
angeblich bereit waren, den Rechtsbeistand in ähnlichen
Situationen gegen die Vergütung in Höhe von 540 000
-700 000 Rubel zu leisten. Das Gericht hatte diese
Beweise einzuschätzen.
Unter Verletzung der Rechtsnormen des Art. 71 der
Arbitrageprozessordnung hat das Gericht aber keine
Einschätzung jedes zu Akten angeschlossenen Beweises
gegeben. Nichteinhaltung dieses Grundprinzips des
Arbitrageprozesses hat dazu geführt, dass es in den von
der Gesellschaft bestrittenen Gerichtsakten keine
Ergebnisse der Einschätzung der Beweise gab. Es wurde
keine Begründung von Gerichten angeführt, warum der
Rechtsstreit, der zweimal bei Gerichten der drei
Gerichtsinstanzen verhandelt wurde und deren Beweise 53
Bänder ausmachen, als unkompliziert eingestuft wurde.
Darüber hinaus hat das Gericht nicht begründet, warum
die zur Erstattung angemeldete Summe der Gerichtskosten
um das Vierzigfache reduziert worden ist, darunter um
das Zehnfache im Vergleich zur alternativen Berechnung,
die von der Steuerbehörde vorgelegt wurde.
Richterkollegium des Obersten Arbitragegerichts RF hat
betont, Einschätzung der Beweise aufgrund innerer
Überzeugung setzt nicht voraus, dass das Gericht
unbegründete Entscheide fassen kann. Sollte das Gericht
aus eigener Initiative die von der Partei getragenen
Gerichtskosten als übermäßig hoch einstufen, wird es
dadurch Verpflichtung übernehmen, die Berechnung der
Summe, die nach seiner Meinung durch unterliegende
Partei zu erstatten ist, zu begründen. Die Reduzierung
darf aber nicht willkürlich sein, sondern muss solche
Faktoren wie Kompliziertheit des Rechtsstreites und
Preise auf dem Markt der juristischen Dienstleistungen
berücksichtigen. Dabei ist nicht nur Position des
Gerichtes zu berücksichtigen, sondern auch der Partei,
die diese Kosten getragen hat ohne im Prozessausgang
überzeugt zu sein. In Gerichtsakten der drei
Gerichtsinstanzen gab es keine Erläuterungen,
Berechnungen und sonstige Beweise, die Vernünftigkeit
der Beitreibung des Betrags in Höhe von 70 000 Rubel von
der Steuerinspektion begründen könnten.
Der Rechtsstreit wurde ans Präsidium des Obersten
Arbitragegerichts RF zur Aufsicht im Kassationsverfahren
übergeben.
Unter Berücksichtigung der Verordnungen des Obersten
Arbitragegerichtes der RF wird es für die Steuerbehörden
schwieriger werden, die Angemessenheit der
Gerichtskosten des Steuerpflichtigen zu widerlegen.
Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige berechtigt,
Zinsen für
verspätete Rückzahlung von zu viel entrichteten oder
erhobenen Steuern von der Steuerbehörde zu verlangen.
Gemäß Art. 78 und 79 SteuerGB der RF ist die Summe der
zuviel entrichteten bzw. erhobenen Steuer samt Zinsen
zurückzuerstatten. Der Zinssatz entspricht dem
Refinanzierungssatz der russischen Zentralbank, der am
Tag der Terminüberschreitung der Rückzahlung galt.
Das Recht auf Verzinsung zu beweisen ist einerseits
schwierig, andererseits aber effektiv. Außerdem
diszipliniert diese Praxis die Steuerbehörden. In der
Rechtspraxis unserer Kanzlei gibt es mehrere Beispiele
für erfolgreiche Prozesse über die Beitreibung
erheblicher Zinsen von den Steuerbehörden für die nicht
termingerechte Rückerstattung der zu vielgezahlten bzw.
erhobenen Steuer.
Wir hoffen, dass dieser Leitfaden einen Überblick über
Steuerprüfungen und Steuerprozesse im heutigen Russland
verschaffen konnte. Wir glauben, Sie überzeugt zu haben,
dass eine erfolgreiche Verteidigung der eigenen
rechtmäßigen Position in Prozessen gegen Steuerbehörden
nicht nur möglich, sondern wirtschaftlich ergiebig ist,
da einem Steuerpflichtigen, der den
Prozess gewonnen hat, die Verwaltungsgebühren (in
voller Höhe) und größtenteils die Kosten für die
Vertretungsdienstleistungen zurückerstattet werden.
Außerdem können auch Schäden durch
rechtswidrige Handlungen (Unterlassungen) der
Steuerbehörden erstattet werden.
Wir würden
uns freuen, Sie als unsere Mandanten begrüßen zu dürfen! |
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